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Änderung § 1122 ZPO vom 23.12.2025

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§ 1122 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.12.2025 geltenden Fassung
§ 1122 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 23.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 349

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§ 1122 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 1122 Umfang der Erprobung


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(1) 1 Das Online-Verfahren wird nach den Vorschriften dieses Abschnitts erprobt. 2 Es steht den Rechtsuchenden als eine Alternative zu den weiteren Verfahren nach diesem Gesetz zur Verfügung.

(2) 1 Die Erprobung ist auf solche Klageverfahren vor den Amtsgerichten in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten beschränkt, in denen die Zahlung einer Geldsumme geltend gemacht wird, die den Betrag nach § 23 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht übersteigt. 2 Sie ist nicht anzuwenden auf Verfahren in der Zuständigkeit der Amtsgerichte nach § 23a des Gerichtsverfassungsgesetzes.

(3) 1 Fällt eine im Online-Verfahren eingereichte Klage nicht in den Anwendungsbereich nach Absatz 2, so wird das Verfahren ohne Anwendung der Vorschriften dieses Abschnitts fortgeführt. 2 Auf diese Fortführung des Verfahrens hat das Gericht die Parteien hinzuweisen.