Tools:
Update via:
Änderung § 1122 ZPO vom 23.12.2025
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 OnlVfEEG am 23. Dezember 2025 und Änderungshistorie der ZPOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
| § 1122 ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.12.2025 geltenden Fassung | § 1122 ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 23.12.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 349 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 1122 (neu) | (Text neue Fassung)§ 1122 Umfang der Erprobung |
(1) 1 Das Online-Verfahren wird nach den Vorschriften dieses Abschnitts erprobt. 2 Es steht den Rechtsuchenden als eine Alternative zu den weiteren Verfahren nach diesem Gesetz zur Verfügung. (2) 1 Die Erprobung ist auf solche Klageverfahren vor den Amtsgerichten in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten beschränkt, in denen die Zahlung einer Geldsumme geltend gemacht wird, die den Betrag nach § 23 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht übersteigt. 2 Sie ist nicht anzuwenden auf Verfahren in der Zuständigkeit der Amtsgerichte nach § 23a des Gerichtsverfassungsgesetzes. (3) 1 Fällt eine im Online-Verfahren eingereichte Klage nicht in den Anwendungsbereich nach Absatz 2, so wird das Verfahren ohne Anwendung der Vorschriften dieses Abschnitts fortgeführt. 2 Auf diese Fortführung des Verfahrens hat das Gericht die Parteien hinzuweisen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7030/al231200-0.htm


