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Änderung § 833a ZPO vom 01.01.2012

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§ 833a ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 833a ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 7 Abs. 1 G. v. 07.07.2009 BGBl. I S. 1707
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 833a Pfändungsumfang bei Kontoguthaben; Aufhebung der Pfändung; Anordnung der Unpfändbarkeit


(Text neue Fassung)

§ 833a Pfändungsumfang bei Kontoguthaben


vorherige Änderung

(1) Die Pfändung des Guthabens eines Kontos bei einem Kreditinstitut umfasst das am Tag der Zustellung des Pfändungsbeschlusses bei dem Kreditinstitut bestehende Guthaben sowie die Tagesguthaben der auf die Pfändung folgenden Tage.

(2) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht anordnen, dass

1. die Pfändung des Guthabens eines Kontos aufgehoben wird oder

2. das Guthaben des Kontos für die Dauer von bis zu zwölf Monaten der Pfändung nicht unterworfen ist,

wenn der Schuldner nachweist, dass dem Konto in den letzten sechs Monaten vor Antragstellung ganz überwiegend nur unpfändbare Beträge gutgeschrieben worden sind, und er glaubhaft macht, dass auch innerhalb der nächsten zwölf Monate nur ganz überwiegend nicht pfändbare Beträge zu erwarten sind. Die Anordnung kann versagt werden, wenn überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen. Die Anordnung nach Satz 1 Nr. 2 ist auf Antrag eines Gläubigers aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder die Anordnung den überwiegenden Belangen dieses Gläubigers entgegensteht.




Die Pfändung des Guthabens eines Kontos bei einem Kreditinstitut umfasst das am Tag der Zustellung des Pfändungsbeschlusses bei dem Kreditinstitut bestehende Guthaben sowie die Tagesguthaben der auf die Pfändung folgenden Tage.

(heute geltende Fassung)