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Änderung § 187 ZPO vom 01.04.2012

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§ 187 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 187 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 27 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
(Textabschnitt unverändert)

§ 187 Veröffentlichung der Benachrichtigung


(Text alte Fassung)

Das Prozessgericht kann zusätzlich anordnen, dass die Benachrichtigung einmal oder mehrfach im elektronischen Bundesanzeiger oder in anderen Blättern zu veröffentlichen ist.

(Text neue Fassung)

Das Prozessgericht kann zusätzlich anordnen, dass die Benachrichtigung einmal oder mehrfach im Bundesanzeiger oder in anderen Blättern zu veröffentlichen ist.