§ 278a ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.07.2012 geltenden Fassung | § 278a ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 26.07.2012 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1577 |
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(Text alte Fassung) § 278a (neu) | (Text neue Fassung)§ 278a Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung |
(1) Das Gericht kann den Parteien eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorschlagen. (2) Entscheiden sich die Parteien zur Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung, ordnet das Gericht das Ruhen des Verfahrens an. |