Änderung § 802a ZPO vom 01.01.2013

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§ 802a ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 802a ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2258, 2011 I S. 898

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§ 802a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 802a Grundsätze der Vollstreckung; Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers


vorherige Änderung

 


(1) Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hin.

(2) 1 Auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ist der Gerichtsvollzieher unbeschadet weiterer Zuständigkeiten befugt,

1. eine gütliche Erledigung der Sache (§ 802b) zu versuchen,

2. eine Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c) einzuholen,

3. Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l) einzuholen,

4. die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen zu betreiben,

5. eine Vorpfändung (§ 845) durchzuführen; hierfür bedarf es nicht der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und der Zustellung des Schuldtitels.

2 Die Maßnahmen sind in dem Vollstreckungsauftrag zu bezeichnen, die Maßnahme nach Satz 1 Nr. 1 jedoch nur dann, wenn sich der Auftrag hierauf beschränkt.




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