Änderung § 802g ZPO vom 01.01.2013

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§ 802g ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 802g ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2258, 2011 I S. 898
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 802g (neu)


(Text neue Fassung)

§ 802g Erzwingungshaft


vorherige Änderung

 


(1) 1 Auf Antrag des Gläubigers erlässt das Gericht gegen den Schuldner, der dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ohne Grund verweigert, zur Erzwingung der Abgabe einen Haftbefehl. 2 In dem Haftbefehl sind der Gläubiger, der Schuldner und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen. 3 Einer Zustellung des Haftbefehls vor seiner Vollziehung bedarf es nicht.

(2) 1 Die Verhaftung des Schuldners erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher. 2 Dem Schuldner ist der Haftbefehl bei der Verhaftung in beglaubigter Abschrift zu übergeben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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