Änderung §§ 899 bis 915h ZPO vom 01.01.2013

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§ 899 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§§ 899 bis 915h ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2258, 2011 I S. 898
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 899 Zuständigkeit


(Text neue Fassung)

§§ 899 bis 915h (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung in den Fällen der §§ 807, 836 und 883 ist der Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner im Zeitpunkt der Auftragserteilung seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat.

(2) Ist das angegangene Gericht nicht zuständig, gibt es die Sache auf Antrag des Gläubigers an das zuständige Gericht ab. Die Abgabe ist nicht bindend.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)



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