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Änderung § 901 ZPO vom 01.01.2013

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§ 901 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 901 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2258, 2011 I S. 898
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 901 Erlass eines Haftbefehls


(Text neue Fassung)

§ 901 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Gegen den Schuldner, der in dem zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmten Termin nicht erscheint oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ohne Grund verweigert, hat das Gericht zur Erzwingung der Abgabe auf Antrag einen Haftbefehl zu erlassen. In dem Haftbefehl sind der Gläubiger, der Schuldner und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen. Einer Zustellung des Haftbefehls vor seiner Vollziehung bedarf es nicht.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)