§ 906 ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | § 906 ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2258, 2011 I S. 898 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 906 Haftaufschub | (Text neue Fassung)§ 906 (aufgehoben) |
Gegen einen Schuldner, dessen Gesundheit durch die Vollstreckung der Haft einer nahen und erheblichen Gefahr ausgesetzt wird, darf, solange dieser Zustand dauert, die Haft nicht vollstreckt werden. |