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Änderung §§ 907, 908 ZPO vom 01.01.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§§ 907, 908 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§§ 907, 908 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2258, 2011 I S. 898
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 915c Ausschluss der Beschwerde


(Text neue Fassung)

§§ 907, 908 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Gegen Entscheidungen über Eintragungen, Löschungen und Auskunftsersuchen findet die Beschwerde nicht statt.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)