Änderung § 283a ZPO vom 01.05.2013

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§ 283a ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2013 geltenden Fassung
§ 283a ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 11.03.2013 BGBl. I S. 434

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 283a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 283a Sicherungsanordnung


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(1) 1 Wird eine Räumungsklage mit einer Zahlungsklage aus demselben Rechtsverhältnis verbunden, ordnet das Prozessgericht auf Antrag des Klägers an, dass der Beklagte wegen der Geldforderungen, die nach Rechtshängigkeit der Klage fällig geworden sind, Sicherheit zu leisten hat, soweit

1. die Klage auf diese Forderungen hohe Aussicht auf Erfolg hat und

2. 1 die Anordnung nach Abwägung der beiderseitigen Interessen zur Abwendung besonderer Nachteile für den Kläger gerechtfertigt ist. 2 Hinsichtlich der abzuwägenden Interessen genügt deren Glaubhaftmachung.

2 Streiten die Parteien um das Recht des Klägers, die Geldforderung zu erhöhen, erfasst die Sicherungsanordnung den Erhöhungsbetrag nicht. 3 Gegen die Entscheidung über die Sicherungsanordnung findet die sofortige Beschwerde statt.

(2) Der Beklagte hat die Sicherheitsleistung binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist nachzuweisen.

(3) Soweit der Kläger obsiegt, ist in einem Endurteil oder einer anderweitigen den Rechtsstreit beendenden Regelung auszusprechen, dass er berechtigt ist, sich aus der Sicherheit zu befriedigen.

(4) 1 Soweit dem Kläger nach dem Endurteil oder nach der anderweitigen Regelung ein Anspruch in Höhe der Sicherheitsleistung nicht zusteht, hat er den Schaden zu ersetzen, der dem Beklagten durch die Sicherheitsleistung entstanden ist. 2 § 717 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.




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