Änderung § 593 ZPO vom 01.07.2014

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§ 593 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2014 geltenden Fassung
§ 593 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3786

(Textabschnitt unverändert)

§ 593 Klageinhalt; Urkunden


(1) Die Klage muss die Erklärung enthalten, dass im Urkundenprozess geklagt werde.

(Text alte Fassung)

(2) Die Urkunden müssen in Urschrift oder in Abschrift der Klage oder einem vorbereitenden Schriftsatz beigefügt werden. Im letzteren Fall muss zwischen der Zustellung des Schriftsatzes und dem Termin zur mündlichen Verhandlung ein der Einlassungsfrist gleicher Zeitraum liegen.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Urkunden müssen in Abschrift der Klage oder einem vorbereitenden Schriftsatz beigefügt werden. 2 Im letzteren Fall muss zwischen der Zustellung des Schriftsatzes und dem Termin zur mündlichen Verhandlung ein der Einlassungsfrist gleicher Zeitraum liegen.




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