Änderung § 72 ZPO vom 31.12.2006

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§ 72 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2006 geltenden Fassung
§ 72 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3416
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 72 Zulässigkeit der Streitverkündung


(1) Eine Partei, die für den Fall des ihr ungünstigen Ausganges des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt oder den Anspruch eines Dritten besorgt, kann bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits dem Dritten gerichtlich den Streit verkünden.

(Text alte Fassung)

(2) Der Dritte ist zu einer weiteren Streitverkündung berechtigt.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Das Gericht und ein vom Gericht ernannter Sachverständiger sind nicht Dritter im Sinne dieser Vorschrift. 2 § 73 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(3)
Der Dritte ist zu einer weiteren Streitverkündung berechtigt.

 



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