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Änderung § 411a ZPO vom 31.12.2006

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§ 411a ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2006 geltenden Fassung
§ 411a ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3416

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 411a Verwertung von gerichtlichen Sachverständigengutachten


(Text neue Fassung)

§ 411a Verwertung von Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren


vorherige Änderung

Die schriftliche Begutachtung kann durch die Verwertung eines gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren ersetzt werden.



Die schriftliche Begutachtung kann durch die Verwertung eines gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren ersetzt werden.