Änderung § 658 ZPO vom 31.12.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 658 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2006 geltenden Fassung
§ 658 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3416
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 658 Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung


(Text alte Fassung)

(1) In vereinfachten Verfahren ist eine maschinelle Bearbeitung zulässig. § 690 Abs. 3 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

(1) In vereinfachten Verfahren ist eine maschinelle Bearbeitung zulässig. § 690 Abs. 3 Satz 1 und 3 gilt entsprechend.

(2) Bei maschineller Bearbeitung werden Beschlüsse, Verfügungen und Ausfertigungen mit dem Gerichtssiegel versehen; einer Unterschrift bedarf es nicht.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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