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Änderung § 795b ZPO vom 31.12.2006

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§ 795b ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2006 geltenden Fassung
§ 795b ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3416

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§ 795b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 795b Vollstreckbarerklärung des gerichtlichen Vergleichs


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Bei Vergleichen, die vor einem deutschen Gericht geschlossen sind (§ 794 Abs. 1 Nr. 1) und deren Wirksamkeit ausschließlich vom Eintritt einer sich aus der Verfahrensakte ergebenden Tatsache abhängig ist, wird die Vollstreckungsklausel von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs und, wenn der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig ist, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erteilt.