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Änderung § 363 ZPO vom 10.01.2015

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 363 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.01.2015 geltenden Fassung
§ 363 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 10.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.07.2014 BGBl. I S. 890
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 363 Beweisaufnahme im Ausland


(1) Soll die Beweisaufnahme im Ausland erfolgen, so hat der Vorsitzende die zuständige Behörde um Aufnahme des Beweises zu ersuchen.

(2) Kann die Beweisaufnahme durch einen Bundeskonsul erfolgen, so ist das Ersuchen an diesen zu richten.

(Text alte Fassung)

(3) Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (ABl. EG Nr. L 174 S. 1) bleiben unberührt. Für die Durchführung gelten die §§ 1072 und 1073.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen bleiben unberührt. 2 Für die Durchführung gelten die §§ 1072 und 1073.

 (keine frühere Fassung vorhanden)