§ 1072 ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.01.2015 geltenden Fassung | § 1072 ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 10.01.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 08.07.2014 BGBl. I S. 890 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1072 Beweisaufnahme in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union | |
(Text alte Fassung) Soll die Beweisaufnahme nach der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (ABl. EG Nr. L 174 S. 1) erfolgen, so kann das Gericht | (Text neue Fassung) Soll die Beweisaufnahme nach der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 erfolgen, so kann das Gericht |
1. unmittelbar das zuständige Gericht eines anderen Mitgliedstaats um Aufnahme des Beweises ersuchen oder 2. unter den Voraussetzungen des Artikels 17 der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 eine unmittelbare Beweisaufnahme in einem anderen Mitgliedstaat beantragen. |