§ 1112 ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.01.2015 geltenden Fassung | § 1112 ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 10.01.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 08.07.2014 BGBl. I S. 890 |
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(Text alte Fassung) § 1112 (neu) | (Text neue Fassung)§ 1112 Entbehrlichkeit der Vollstreckungsklausel |
Aus einem Titel, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union vollstreckbar ist, findet die Zwangsvollstreckung im Inland statt, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf. |