§ 1113 ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.01.2015 geltenden Fassung | § 1113 ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 10.01.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 08.07.2014 BGBl. I S. 890 |
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(Text alte Fassung) § 1113 (neu) | (Text neue Fassung)§ 1113 Übersetzung oder Transliteration |
Hat eine Partei nach Artikel 57 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 eine Übersetzung oder eine Transliteration vorzulegen, so ist diese in deutscher Sprache abzufassen und von einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hierzu befugten Person zu erstellen. |