Änderung § 852 ZPO vom 26.11.2015

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§ 852 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2015 geltenden Fassung
§ 852 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2010

(Textabschnitt unverändert)

§ 852 Beschränkt pfändbare Forderungen


(1) Der Pflichtteilsanspruch ist der Pfändung nur unterworfen, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist.

(Text alte Fassung)

(2) Das Gleiche gilt für den nach § 528 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Schenker zustehenden Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes sowie für den Anspruch eines Ehegatten auf den Ausgleich des Zugewinns.

(Text neue Fassung)

(2) Das Gleiche gilt für den nach § 528 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Schenker zustehenden Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes sowie für den Anspruch eines Ehegatten oder Lebenspartners auf den Ausgleich des Zugewinns.




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