Änderung § 860 ZPO vom 26.11.2015

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§ 860 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2015 geltenden Fassung
§ 860 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2010
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 860 Pfändung von Gesamtgutanteilen


(Text alte Fassung)

(1) Bei dem Güterstand der Gütergemeinschaft ist der Anteil eines Ehegatten an dem Gesamtgut und an den einzelnen dazu gehörenden Gegenständen der Pfändung nicht unterworfen. Das Gleiche gilt bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft von den Anteilen des überlebenden Ehegatten und der Abkömmlinge.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Bei dem Güterstand der Gütergemeinschaft ist der Anteil eines Ehegatten oder Lebenspartners an dem Gesamtgut und an den einzelnen dazu gehörenden Gegenständen der Pfändung nicht unterworfen. 2 Das Gleiche gilt bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft von den Anteilen des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners und der Abkömmlinge.

(2) Nach der Beendigung der Gemeinschaft ist der Anteil an dem Gesamtgut zugunsten der Gläubiger des Anteilsberechtigten der Pfändung unterworfen.



 



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