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Änderung § 947 ZPO vom 18.01.2017

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§ 947 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.01.2017 geltenden Fassung
§ 947 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2591

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§ 947 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 947 Verfahren


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(1) 1 Der Gläubiger kann sich in dem Verfahren auf Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung aller Beweismittel sowie der Versicherung an Eides statt bedienen. 2 Nur eine Beweisaufnahme, die sofort erfolgen kann, ist statthaft.

(2) 1 Das Gericht darf die ihm nach Artikel 14 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 übermittelten Kontoinformationen für die Zwecke des jeweiligen Verfahrens auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung speichern, übermitteln und nutzen. 2 Soweit übermittelte Kontoinformationen für den Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung nicht erforderlich sind, sind sie unverzüglich zu sperren oder zu löschen. 3 Die Löschung ist zu protokollieren. 4 § 802d Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.