Änderung § 130 ZPO vom 18.05.2017

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§ 130 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung
§ 130 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 130 Inhalt der Schriftsätze


Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten:

1. die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen;

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

1a. die für eine Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlichen Angaben, sofern eine solche möglich ist;

2. die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt;

3. die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse;

4. die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners;

5. die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich die Partei zum Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel;

6. die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie.



 



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