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Änderung § 184 ZPO vom 17.06.2017

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§ 184 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.06.2017 geltenden Fassung
§ 184 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 17.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.06.2017 BGBl. I S. 1607
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 184 Zustellungsbevollmächtigter; Zustellung durch Aufgabe zur Post


(Text alte Fassung)

(1) 1 Das Gericht kann bei der Zustellung nach § 183 anordnen, dass die Partei innerhalb einer angemessenen Frist einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat, falls sie nicht einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat. 2 Wird kein Zustellungsbevollmächtigter benannt, so können spätere Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift der Partei zur Post gegeben wird.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das Gericht kann bei der Zustellung nach § 183 Absatz 2 bis 5 anordnen, dass die Partei innerhalb einer angemessenen Frist einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat, falls sie nicht einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat. 2 Wird kein Zustellungsbevollmächtigter benannt, so können spätere Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift der Partei zur Post gegeben wird.

(2) 1 Das Schriftstück gilt zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt. 2 Das Gericht kann eine längere Frist bestimmen. 3 In der Anordnung nach Absatz 1 ist auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen. 4 Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wurde.



(heute geltende Fassung) 

 
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