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Änderung § 274 ZPO vom 17.06.2017

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§ 274 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.06.2017 geltenden Fassung
§ 274 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 17.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.06.2017 BGBl. I S. 1607

(Textabschnitt unverändert)

§ 274 Ladung der Parteien; Einlassungsfrist


(1) Nach der Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung ist die Ladung der Parteien durch die Geschäftsstelle zu veranlassen.

(2) Die Ladung ist dem Beklagten mit der Klageschrift zuzustellen, wenn das Gericht einen frühen ersten Verhandlungstermin bestimmt.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Zwischen der Zustellung der Klageschrift und dem Termin zur mündlichen Verhandlung muss ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegen (Einlassungsfrist). 2 Ist die Zustellung im Ausland vorzunehmen, so hat der Vorsitzende bei der Festsetzung des Termins die Einlassungsfrist zu bestimmen.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Zwischen der Zustellung der Klageschrift und dem Termin zur mündlichen Verhandlung muss ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegen (Einlassungsfrist). 2 Ist die Zustellung im Ausland vorzunehmen, so beträgt die Einlassungsfrist einen Monat. 3 Der Vorsitzende kann auch eine längere Frist bestimmen.