Änderung § 339 ZPO vom 17.06.2017

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§ 339 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.06.2017 geltenden Fassung
§ 339 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 17.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.06.2017 BGBl. I S. 1607

(Textabschnitt unverändert)

§ 339 Einspruchsfrist


(1) Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils.

(Text alte Fassung)

(2) Muss die Zustellung im Ausland oder durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, so hat das Gericht die Einspruchsfrist im Versäumnisurteil oder nachträglich durch besonderen Beschluss zu bestimmen.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Muss die Zustellung im Ausland erfolgen, so beträgt die Einspruchsfrist einen Monat. 2 Das Gericht kann im Versäumnisurteil auch eine längere Frist bestimmen.

(3) Muss die Zustellung
durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, so hat das Gericht die Einspruchsfrist im Versäumnisurteil oder nachträglich durch besonderen Beschluss zu bestimmen.




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