Änderung § 1101 ZPO vom 14.07.2017

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§ 1101 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.07.2017 geltenden Fassung
§ 1101 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 14.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.06.2017 BGBl. I S. 1607
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1101 Beweisaufnahme


(Text alte Fassung)

(1) Das Gericht kann die Beweise in der ihm geeignet erscheinenden Art aufnehmen, soweit Artikel 9 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 nichts anderes bestimmt.

(2) 1 Das Gericht kann einem Zeugen, Sachverständigen oder einer Partei gestatten, sich während einer Vernehmung an einem anderen Ort aufzuhalten. 2 § 128a Abs. 2 Satz 2, 3 und Abs. 3 bleibt unberührt.

(Text neue Fassung)

(1) Das Gericht kann die Beweise in der ihm geeignet erscheinenden Art aufnehmen, soweit Artikel 9 Abs. 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 nichts anderes bestimmt.

(2) 1 Das Gericht kann einem Zeugen, Sachverständigen oder einer Partei gestatten, sich während einer Vernehmung an einem anderen Ort aufzuhalten. 2 § 128a Abs. 2 Satz 2, 3 und Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt.

(heute geltende Fassung) 



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