Änderung § 851d ZPO vom 31.03.2007

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§ 851d ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.03.2007 geltenden Fassung
§ 851d ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 31.03.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 368
 

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§ 851d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 851d Pfändungsschutz bei steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögen


vorherige Änderung

 


Monatliche Leistungen in Form einer lebenslangen Rente oder monatlicher Ratenzahlungen im Rahmen eines Auszahlungsplans nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes aus steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögen sind wie Arbeitseinkommen pfändbar.

 



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