§ 851d ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.03.2007 geltenden Fassung | § 851d ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 31.03.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 368 |
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(Text alte Fassung) § 851d (neu) | (Text neue Fassung)§ 851d Pfändungsschutz bei steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögen |
Monatliche Leistungen in Form einer lebenslangen Rente oder monatlicher Ratenzahlungen im Rahmen eines Auszahlungsplans nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes aus steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögen sind wie Arbeitseinkommen pfändbar. |