Änderung § 29b ZPO vom 01.07.2007

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§ 29b ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2007 geltenden Fassung
§ 29b ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 370
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 29b Besonderer Gerichtsstand bei Wohnungseigentum


(Text neue Fassung)

§ 29b (aufgehoben)


vorherige Änderung

Für Klagen Dritter, die sich gegen Mitglieder oder frühere Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft richten und sich auf das gemeinschaftliche Eigentum, seine Verwaltung oder auf das Sondereigentum beziehen, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück liegt.



 
 



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