Titel 1 - Zivilprozessordnung (ZPO)

neugefasst durch B. v. 05.12.2005 BGBl. I S. 3202, 2006 I 431, 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-4 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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Buch 11 Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
Abschnitt 7 Anerkennung und Vollstreckung nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012
Titel 1 Bescheinigung über inländische Titel
§ 1110 Zuständigkeit
§ 1111 Verfahren

Buch 11 Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union

Abschnitt 7 Anerkennung und Vollstreckung nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012

Titel 1 Bescheinigung über inländische Titel

§ 1110 Zuständigkeit


§ 1110 hat 1 frühere Fassung und wird in 8 Vorschriften zitiert

Für die Ausstellung der Bescheinigung nach den Artikeln 53 und 60 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sind die Gerichte oder Notare zuständig, denen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften G. v. 8. Juli 2014 BGBl. I S. 890 m.W.v. 10. Januar 2015

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§ 1111 Verfahren


§ 1111 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Bescheinigungen nach den Artikeln 53 und 60 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sind ohne Anhörung des Schuldners auszustellen. 2In den Fällen des § 726 Absatz 1 und der §§ 727 bis 729 kann der Schuldner vor der Ausstellung der Bescheinigung gehört werden. 3Eine Ausfertigung der Bescheinigung ist dem Schuldner von Amts wegen zuzustellen. 4Das gilt nicht, wenn die antragstellende Person Übermittlung an sich zur Zustellung im Parteibetrieb beantragt hat.

(2) Für die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung nach Absatz 1 gelten die Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Erteilung der Vollstreckungsklausel entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1111 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften G. v. 10. August 2021 BGBl. I S. 3424 m.W.v. 18. August 2021



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