(1) Gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung und gegen den Widerruf des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung (§
949 Absatz 1), soweit sie durch das Gericht des ersten Rechtszuges erfolgt sind, findet die sofortige Beschwerde statt.
(2)
1Die in Artikel 21 Absatz 2 Satz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bezeichnete Frist von 30 Tagen für die Einlegung des Rechtsbehelfs beginnt mit der Zustellung der Entscheidung an den Gläubiger.
2Dies gilt auch in den Fällen des §
321a Absatz 2 für die Ablehnung des Antrags auf Erlass des Beschlusses durch das Berufungsgericht.
(3) Die sofortige Beschwerde gegen den Widerruf des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat ab Zustellung einzulegen.
(1)
1Über den Rechtsbehelf des Schuldners gegen einen im Inland erlassenen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung nach Artikel 33 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 655/2014 (Widerspruch) entscheidet das Gericht, das den Beschluss erlassen hat.
2Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.
3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Widerspruch des Schuldners gemäß Artikel 33 Absatz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 655/2014 gegen die Entscheidung nach Artikel 12 der
Verordnung (EU) Nr. 655/2014.
(3)
1Über Rechtsbehelfe, die nach Artikel 35 Absatz 3 und 4 der
Verordnung (EU) Nr. 655/2014 im Vollstreckungsmitgliedstaat eingelegt werden, entscheidet ebenfalls das Vollstreckungsgericht.
2Sofern nach Artikel 35 der
Verordnung (EU) Nr. 655/2014 das Gericht zuständig ist, das den Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung erlassen hat, ergeht die Entscheidung durch Beschluss.
(4)
1Zuständige Stelle ist in den Fällen des Artikels 36 Absatz 5 Unterabsatz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 655/2014 das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat.
2Dieses hat den Beschluss der Bank zuzustellen.
1Für die Entscheidung über Anträge des Schuldners auf Beendigung der Vollstreckung wegen erbrachter Sicherheitsleistung nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b der
Verordnung (EU) Nr. 655/2014 ist das Vollstreckungsgericht zuständig.
2Die Entscheidung nach Artikel 38 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 655/2014 ergeht durch Beschluss.
(1)
1Gegen die Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts nach §
954 Absatz 2 und 3 Satz 1 sowie nach §
955 Satz 1 findet die sofortige Beschwerde statt.
2Dies gilt auch für Entscheidungen des Gerichts des ersten Rechtszugs in den Fällen des §
954 Absatz 1 und 3 Satz 2 sowie des §
955 Satz 2.
(2) Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat ab Zustellung der Entscheidung einzulegen.
In Verfahren zur grenzüberschreitenden vorläufigen Kontenpfändung nach der
Verordnung (EU) Nr. 655/2014 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.