Titel 2 - Zivilprozessordnung (ZPO)

neugefasst durch B. v. 05.12.2005 BGBl. I S. 3202, 2006 I 431, 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-4 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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Buch 8 Zwangsvollstreckung
Abschnitt 2 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
Titel 2 Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
Untertitel 1 Allgemeine Vorschriften
§ 803 Pfändung
§ 804 Pfändungspfandrecht
§ 805 Klage auf vorzugsweise Befriedigung
§ 806 Keine Gewährleistung bei Pfandveräußerung
§ 806a Mitteilungen und Befragung durch den Gerichtsvollzieher
§ 806b (aufgehoben)
§ 807 Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch
Untertitel 2 Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen
§ 808 Pfändung beim Schuldner
§ 809 Pfändung beim Gläubiger oder bei Dritten
§ 810 Pfändung ungetrennter Früchte
§ 811 Unpfändbare Sachen und Tiere
§ 811a Austauschpfändung
§ 811b Vorläufige Austauschpfändung
§ 811c Vorwegpfändung
§ 812 (aufgehoben)
§ 813 Schätzung
§ 813a (aufgehoben)
§ 813b (aufgehoben)
§ 814 Öffentliche Versteigerung
§ 815 Gepfändetes Geld
§ 816 Zeit und Ort der Versteigerung
§ 817 Zuschlag und Ablieferung
§ 817a Mindestgebot
§ 818 Einstellung der Versteigerung
§ 819 Wirkung des Erlösempfanges
§ 820 (weggefallen)
§ 821 Verwertung von Wertpapieren
§ 822 Umschreibung von Namenspapieren
§ 823 Außer Kurs gesetzte Inhaberpapiere
§ 824 Verwertung ungetrennter Früchte
§ 825 Andere Verwertungsart
§ 826 Anschlusspfändung
§ 827 Verfahren bei mehrfacher Pfändung
Untertitel 3 Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
§ 828 Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts
§ 829 Pfändung einer Geldforderung
§ 829a Vereinfachter Vollstreckungsantrag bei Vollstreckungsbescheiden
§ 830 Pfändung einer Hypothekenforderung
§ 830a Pfändung einer Schiffshypothekenforderung
§ 831 Pfändung indossabler Papiere
§ 832 Pfändungsumfang bei fortlaufenden Bezügen
§ 833 Pfändungsumfang bei Arbeits- und Diensteinkommen
§ 833a Pfändungsumfang bei Kontoguthaben
§ 834 Keine Anhörung des Schuldners
§ 835 Überweisung einer Geldforderung
§ 836 Wirkung der Überweisung
§ 837 Überweisung einer Hypothekenforderung
§ 837a Überweisung einer Schiffshypothekenforderung
§ 838 Einrede des Schuldners bei Faustpfand
§ 839 Überweisung bei Abwendungsbefugnis
§ 840 Erklärungspflicht des Drittschuldners
§ 841 Pflicht zur Streitverkündung
§ 842 Schadenersatz bei verzögerter Beitreibung
§ 843 Verzicht des Pfandgläubigers
§ 844 Andere Verwertungsart
§ 845 Vorpfändung
§ 846 Zwangsvollstreckung in Herausgabeansprüche
§ 847 Herausgabeanspruch auf eine bewegliche Sache
§ 847a Herausgabeanspruch auf ein Schiff
§ 848 Herausgabeanspruch auf eine unbewegliche Sache
§ 849 Keine Überweisung an Zahlungs statt
§ 850 Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen
§ 850a Unpfändbare Bezüge
§ 850b Bedingt pfändbare Bezüge
§ 850c Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen *)
§ 850d Pfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen
§ 850e Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens
§ 850f Änderung des unpfändbaren Betrages
§ 850g Änderung der Unpfändbarkeitsvoraussetzungen
§ 850h Verschleiertes Arbeitseinkommen
§ 850i Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte
§ 850k Einrichtung und Beendigung des Pfändungsschutzkontos
§ 850l Pfändung des Gemeinschaftskontos
§ 851 Nicht übertragbare Forderungen
§ 851a Pfändungsschutz für Landwirte
§ 851b Pfändungsschutz bei Miet- und Pachtzinsen
§ 851c Pfändungsschutz bei Altersrenten
§ 851d Pfändungsschutz bei steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögen
§ 852 Beschränkt pfändbare Forderungen
§ 853 Mehrfache Pfändung einer Geldforderung
§ 854 Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf bewegliche Sachen
§ 855 Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf eine unbewegliche Sache
§ 855a Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf ein Schiff
§ 856 Klage bei mehrfacher Pfändung
§ 857 Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte
§ 858 Zwangsvollstreckung in Schiffspart
§ 859 Pfändung von Gesamthandsanteilen
§ 860 Pfändung von Gesamtgutanteilen
§§ 861, 862 (weggefallen)
§ 863 Pfändungsbeschränkungen bei Erbschaftsnutzungen


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