(1)
1Urteile sind für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung zu erklären.
2Die
§§ 712 und
719 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit
§ 707 sind nicht anzuwenden.
(2)
1Für Anträge auf Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach Artikel 15 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 23 der
Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ist das Gericht der Hauptsache zuständig.
2Die Entscheidung ergeht im Wege einstweiliger Anordnung.
3Sie ist unanfechtbar.
4Die tatsächlichen Voraussetzungen des Artikels 23 der
Verordnung (EG) Nr. 861/2007 sind glaubhaft zu machen.
(1) Für die Ausstellung der Bestätigung nach Artikel 20 Abs. 2 der
Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ist das Gericht zuständig, dem die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.
(2) 1Vor Ausfertigung der Bestätigung ist der Schuldner anzuhören. 2Wird der Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung zurückgewiesen, so sind die Vorschriften über die Anfechtung der Entscheidung über die Erteilung einer Vollstreckungsklausel entsprechend anzuwenden.
Aus einem Titel, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der
Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ergangen ist, findet die Zwangsvollstreckung im Inland statt, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf.
Hat der Gläubiger nach Artikel 21 Abs. 2 Buchstabe b der
Verordnung (EG) Nr. 861/2007 eine Übersetzung vorzulegen, so ist diese in deutscher Sprache zu verfassen und von einer in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union hierzu befugten Person zu erstellen.