interne Verweise§ 246 ZPO Aussetzung bei Vertretung durch Prozessbevollmächtigten ... der Anordnung einer Nachlassverwaltung oder des Eintritts der Nacherbfolge (§§ 239, 241 , 242) eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten statt, so tritt eine Unterbrechung ... und die Aufnahme des Verfahrens richten sich nach den Vorschriften der §§ 239, 241 bis 243; in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge ist die Ladung mit dem Schriftsatz, in ...
Zitat in folgenden NormenVerordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz)
V. v. 28.07.1966 BGBl. I S. 457; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 22.08.2002 BGBl. I S. 3390
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