Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Zitierungen von § 692 ZPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 692 ZPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 696 ZPO Verfahren nach Widerspruch
... hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht ...
§ 699 ZPO Vollstreckungsbescheid (vom 01.01.2022)
... 186 Absatz 2 Satz 1 bis 3 bei dem Gericht vorgenommen, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Absatz 1 Nummer 1 bezeichnet worden ist. (5) Die Belehrung gemäß § 232 ist dem ...
§ 700 ZPO Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid
... den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein ...
 
Zitat in folgenden Normen

Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG)
neugefasst durch B. v. 30.11.2015 BGBl. I S. 2146; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 07.11.2022 BGBl. I S. 1982
§ 32 AVAG Mahnverfahren mit Zustellung im Ausland
... über die Vereinbarung beizufügen. (3) Die Widerspruchsfrist (§ 692 Abs. 1 Nr. 3 der Zivilprozessordnung) beträgt einen ...

Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
neugefasst durch B. v. 02.07.1979 BGBl. I S. 853, 1036; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
§ 46a ArbGG Mahnverfahren (vom 01.01.2018)
... über die Landesgrenzen hinaus vereinbaren. (3) Die in den Mahnbescheid nach § 692 Abs. 1 Nr. 3 der Zivilprozeßordnung aufzunehmende Frist beträgt eine Woche. (4) Wird rechtzeitig Widerspruch ... hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung bezeichnet worden ist. Verlangen die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein ...

Auslandsunterhaltsgesetz (AUG)
Artikel 1 G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 898; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3424
§ 75 AUG Mahnverfahren mit Zustellung im Ausland
... über die Vereinbarung beizufügen. (3) Die Widerspruchsfrist (§ 692 Absatz 1 Nummer 3 der Zivilprozessordnung) beträgt einen ...

Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz (IntErbRVG)
Artikel 1 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042
§ 30 IntErbRVG Mahnverfahren mit Zustellung im Ausland
... über die Vereinbarung beizufügen. (3) Die Widerspruchsfrist (§ 692 Absatz 1 Nummer 3 der Zivilprozessordnung) beträgt einen ...

Internationales Güterrechtsverfahrensgesetz (IntGüRVG)
Artikel 1 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2573
§ 30 IntGüRVG Mahnverfahren mit Zustellung im Ausland
... einen Nachweis über die Vereinbarung beizufügen. (3) Die Widerspruchsfrist ( § 692 Absatz 1 Nummer 3 der Zivilprozessordnung ) beträgt einen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten
G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3786; zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
Artikel 3 FördElRV Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
... hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung bezeichnet worden ist. Verlangen die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes als ...

Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 05.10.2021 BGBl. I S. 4607
Artikel 1 ERVAG Änderung der Zivilprozessordnung
... 186 Absatz 2 Satz 1 bis 3 bei dem Gericht vorgenommen, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Absatz 1 Nummer 1 bezeichnet worden ist." 18. In § 702 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort ...

Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
Artikel 12 EAkteJEG Weitere Änderung der Zivilprozessordnung zum 1. Januar 2020 und zum 1. Januar 2026
... (§ 298a)." 3. In § 692 Absatz 1 Nummer 5 wird nach dem Wort „kann" ein Komma und werden die Wörter „und dass für ...

Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2418; zuletzt geändert durch Artikel 41 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Artikel 1 RechtsBehEG Änderung der Zivilprozessordnung
... 1 Satz 4" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 3" ersetzt. 8. In § 692 Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter „der auch" durch die Wörter „das ...

Kreditzweitmarktförderungsgesetz
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 3 KrZwMGEG Änderung der Zivilprozessordnung
... nach § 10 Absatz 1 des Kreditzweitmarktgesetzes" eingefügt. 2. In § 692 Absatz 1 Nummer 5 werden nach den Wörtern „des Rechtsdienstleistungsgesetzes" die Wörter ...