interne Verweise§ 695 ZPO Mitteilung des Widerspruchs; Abschriften (vom 01.01.2020) ... Erhebung in Kenntnis zu setzen. Gleichzeitig belehrt es ihn über die Folgen des § 697 Absatz 2 Satz 2 . Wird das Mahnverfahren nicht maschinell bearbeitet, so soll der Antragsgegner die ...
§ 700 ZPO Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ... anderes Gericht verlangen, an dieses. § 696 Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2, 5, § 697 Abs. 1, 4, § 698 gelten entsprechend. § 340 Abs. 3 ist nicht anzuwenden. ... nicht als unzulässig verworfen, bestimmt der Vorsitzende unverzüglich Termin; § 697 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. (6) Der Einspruch darf nach § 345 nur verworfen ...
Zitat in folgenden NormenGesetz zu dem Staatsvertrag vom 14. Dezember 2012 über die abschließende Aufteilung des Finanzvermögens gemäß Artikel 22 des Einigungsvertrages zwischen dem Bund, den neuen Ländern und Berlin (Finanzvermögen-Staatsvertrag)
G. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1858, 2236
Anhang FinVmVtrG ... Gericht nach voran gegangenem Mahnverfahren bereits eine Anspruchsbegründung nach § 697 Absatz 1 der Zivilprozessordnung zugegangen ist. (c) die Gegenstand einer ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten
G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3786; zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2633
Artikel 2 ZPOuaÄndG 2019 Änderung der Zivilprozessordnung ... Satz eingefügt: „Gleichzeitig belehrt es ihn über die Folgen des § 697 Absatz 2 Satz 2 ." 19. Nach § 697 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ... belehrt es ihn über die Folgen des § 697 Absatz 2 Satz 2." 19. Nach § 697 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Soweit der Antrag in der ...
Gesetz zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung
G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2122
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7030/v139615.htm