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Zitierungen von § 712 ZPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 712 ZPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 713 ZPO Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen
... in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, ...
§ 714 ZPO Anträge zur vorläufigen Vollstreckbarkeit
... Anträge nach den §§ 710, 711 Satz 3, § 712 sind vor Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen, auf die das Urteil ergeht.  ...
§ 720 ZPO Hinterlegung bei Abwendung der Vollstreckung
... der Schuldner nach § 711 Satz 1, § 712 Abs. 1 Satz 1 die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, so ist ...
§ 752 ZPO Sicherheitsleistung bei Teilvollstreckung
... der Schuldner in den Fällen des § 709 die Vollstreckung gemäß § 712 Abs. 1 Satz 1 abwenden, so gilt für ihn Satz 1 entsprechend.  ...
§ 839 ZPO Überweisung bei Abwendungsbefugnis
... der Schuldner nach § 711 Satz 1, § 712 Abs. 1 Satz 1 die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, so findet ...
§ 1105 ZPO Zwangsvollstreckung inländischer Titel (vom 01.01.2009)
... für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung zu erklären. Die §§ 712 und 719 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 707 sind nicht anzuwenden. (2) ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bundesleistungsgesetz
neugefasst durch B. v. 27.09.1961 BGBl. I S. 1769, 1920; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
§ 58 BLG
... vorab entschieden werden. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Die §§ 711 bis 720 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend ...

Schutzbereichgesetz
G. v. 07.12.1956 BGBl. I S. 899; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706
§ 25 SchBerG
... Beschluß vorab entschieden werden; der Beschluß ist nicht anfechtbar. §§ 711 bis 720 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden. (7) Die in Absatz 1 ...

Strafprozeßordnung (StPO)
neugefasst durch B. v. 07.04.1987 BGBl. I S. 1074, 1319; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
§ 406 StPO Entscheidung über den Antrag im Strafurteil; Absehen von einer Entscheidung (vom 25.07.2015)
... erklärt die Entscheidung für vorläufig vollstreckbar; die §§ 708 bis 712 sowie die §§ 714 und 716 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Soweit ...

Wertausgleichsgesetz
G. v. 12.10.1971 BGBl. I S. 1625; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 32 G. v. 19.06.2001 BGBl. I S. 1149
§ 25 WertAusglG
... vorab entschieden werden. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Die §§ 711 bis 715, 717 Abs. 1 und 2, § 720 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung
G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2122
Artikel 1 GrFordDuG Änderung der Zivilprozessordnung
... für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung zu erklären. Die §§ 712 und 719 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 707 sind nicht anzuwenden. (2) Für ...