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Synopse aller Änderungen der ZPO am 01.01.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2022 durch Artikel 1 des ZVRuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ZPO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.05.2021 BGBl. I S. 850

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Buch 1 Allgemeine Vorschriften
    Abschnitt 1 Gerichte
       Titel 1 Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften
          § 1 Sachliche Zuständigkeit
          § 2 Bedeutung des Wertes
          § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen
          § 4 Wertberechnung; Nebenforderungen
          § 5 Mehrere Ansprüche
          § 6 Besitz; Sicherstellung; Pfandrecht
          § 7 Grunddienstbarkeit
          § 8 Pacht- oder Mietverhältnis
          § 9 Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen
          § 10 (weggefallen)
          § 11 Bindende Entscheidung über Unzuständigkeit
       Titel 2 Gerichtsstand
          § 12 Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff
          § 13 Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes
          § 14 (weggefallen)
          § 15 Allgemeiner Gerichtsstand für exterritoriale Deutsche
          § 16 Allgemeiner Gerichtsstand wohnsitzloser Personen
          § 17 Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen
          § 18 Allgemeiner Gerichtsstand des Fiskus
          § 19 Mehrere Gerichtsbezirke am Behördensitz
          § 19a Allgemeiner Gerichtsstand des Insolvenzverwalters
          § 19b Ausschließlicher Gerichtsstand bei restrukturierungsbezogenen Klagen; Verordnungsermächtigung
          § 20 Besonderer Gerichtsstand des Aufenthaltsorts
          § 21 Besonderer Gerichtsstand der Niederlassung
          § 22 Besonderer Gerichtsstand der Mitgliedschaft
          § 23 Besonderer Gerichtsstand des Vermögens und des Gegenstands
          § 23a (aufgehoben)
          § 24 Ausschließlicher dinglicher Gerichtsstand
          § 25 Dinglicher Gerichtsstand des Sachzusammenhanges
          § 26 Dinglicher Gerichtsstand für persönliche Klagen
          § 27 Besonderer Gerichtsstand der Erbschaft
          § 28 Erweiterter Gerichtsstand der Erbschaft
          § 29 Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts
          § 29a Ausschließlicher Gerichtsstand bei Miet- oder Pachträumen
          § 29b (aufgehoben)
          § 29c Besonderer Gerichtsstand für Haustürgeschäfte
          § 30 Gerichtsstand bei Beförderungen
          § 30a Gerichtsstand bei Bergungsansprüchen
          § 31 Besonderer Gerichtsstand der Vermögensverwaltung
          § 32 Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung
          § 32a Ausschließlicher Gerichtsstand der Umwelteinwirkung
          § 32b Ausschließlicher Gerichtsstand bei falschen, irreführenden oder unterlassenen öffentlichen Kapitalmarktinformationen
          § 32c Ausschließlicher Gerichtsstand bei Musterfeststellungsverfahren
          § 33 Besonderer Gerichtsstand der Widerklage
          § 34 Besonderer Gerichtsstand des Hauptprozesses
          § 35 Wahl unter mehreren Gerichtsständen
          § 35a (aufgehoben)
          § 36 Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit
          § 37 Verfahren bei gerichtlicher Bestimmung
       Titel 3 Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte
          § 38 Zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung
          § 39 Zuständigkeit infolge rügeloser Verhandlung
          § 40 Unwirksame und unzulässige Gerichtsstandsvereinbarung
       Titel 4 Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
          § 41 Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes
          § 42 Ablehnung eines Richters
          § 43 Verlust des Ablehnungsrechts
          § 44 Ablehnungsgesuch
          § 45 Entscheidung über das Ablehnungsgesuch
          § 46 Entscheidung und Rechtsmittel
          § 47 Unaufschiebbare Amtshandlungen
          § 48 Selbstablehnung; Ablehnung von Amts wegen
          § 49 Urkundsbeamte
    Abschnitt 2 Parteien
       Titel 1 Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit
          § 50 Parteifähigkeit
          § 51 Prozessfähigkeit; gesetzliche Vertretung; Prozessführung
          § 52 Umfang der Prozessfähigkeit
          § 53 Prozessunfähigkeit bei Betreuung oder Pflegschaft
          § 53a (aufgehoben)
          § 54 Besondere Ermächtigung zu Prozesshandlungen
          § 55 Prozessfähigkeit von Ausländern
          § 56 Prüfung von Amts wegen
          § 57 Prozesspfleger
          § 58 Prozesspfleger bei herrenlosem Grundstück oder Schiff
       Titel 2 Streitgenossenschaft
          § 59 Streitgenossenschaft bei Rechtsgemeinschaft oder Identität des Grundes
          § 60 Streitgenossenschaft bei Gleichartigkeit der Ansprüche
          § 61 Wirkung der Streitgenossenschaft
          § 62 Notwendige Streitgenossenschaft
          § 63 Prozessbetrieb; Ladungen
       Titel 3 Beteiligung Dritter am Rechtsstreit
          § 64 Hauptintervention
          § 65 Aussetzung des Hauptprozesses
          § 66 Nebenintervention
          § 67 Rechtsstellung des Nebenintervenienten
          § 68 Wirkung der Nebenintervention
          § 69 Streitgenössische Nebenintervention
          § 70 Beitritt des Nebenintervenienten
          § 71 Zwischenstreit über Nebenintervention
          § 72 Zulässigkeit der Streitverkündung
          § 73 Form der Streitverkündung
          § 74 Wirkung der Streitverkündung
          § 75 Gläubigerstreit
          § 76 Urheberbenennung bei Besitz
          § 77 Urheberbenennung bei Eigentumsbeeinträchtigung
       Titel 4 Prozessbevollmächtigte und Beistände
          § 78 Anwaltsprozess
          § 78a (weggefallen)
          § 78b Notanwalt
          § 78c Auswahl des Rechtsanwalts
          § 79 Parteiprozess
          § 80 Prozessvollmacht
          § 81 Umfang der Prozessvollmacht
          § 82 Geltung für Nebenverfahren
          § 83 Beschränkung der Prozessvollmacht
          § 84 Mehrere Prozessbevollmächtigte
          § 85 Wirkung der Prozessvollmacht
          § 86 Fortbestand der Prozessvollmacht
          § 87 Erlöschen der Vollmacht
          § 88 Mangel der Vollmacht
          § 89 Vollmachtloser Vertreter
          § 90 Beistand
       Titel 5 Prozesskosten
          § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht
          § 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache
          § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen
          § 93 Kosten bei sofortigem Anerkenntnis
          § 93a (aufgehoben)
          § 93b Kosten bei Räumungsklagen
          § 93c (aufgehoben)
          § 93d (aufgehoben)
          § 94 Kosten bei übergegangenem Anspruch
          § 95 Kosten bei Säumnis oder Verschulden
          § 96 Kosten erfolgloser Angriffs- oder Verteidigungsmittel
          § 97 Rechtsmittelkosten
          § 98 Vergleichskosten
          § 99 Anfechtung von Kostenentscheidungen
          § 100 Kosten bei Streitgenossen
          § 101 Kosten einer Nebenintervention
          § 102 (weggefallen)
          § 103 Kostenfestsetzungsgrundlage; Kostenfestsetzungsantrag
          § 104 Kostenfestsetzungsverfahren
          § 105 Vereinfachter Kostenfestsetzungsbeschluss
          § 106 Verteilung nach Quoten
          § 107 Änderung nach Streitwertfestsetzung
       Titel 6 Sicherheitsleistung
          § 108 Art und Höhe der Sicherheit
          § 109 Rückgabe der Sicherheit
          § 110 Prozesskostensicherheit
          § 111 Nachträgliche Prozesskostensicherheit
          § 112 Höhe der Prozesskostensicherheit
          § 113 Fristbestimmung für Prozesskostensicherheit
       Titel 7 Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss
          § 114 Voraussetzungen
          § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen
          § 116 Partei kraft Amtes; juristische Person; parteifähige Vereinigung
          § 117 Antrag
          § 118 Bewilligungsverfahren
          § 119 Bewilligung
          § 120 Festsetzung von Zahlungen
          § 120a Änderung der Bewilligung
          § 121 Beiordnung eines Rechtsanwalts
          § 122 Wirkung der Prozesskostenhilfe
          § 123 Kostenerstattung
          § 124 Aufhebung der Bewilligung
          § 125 Einziehung der Kosten
          § 126 Beitreibung der Rechtsanwaltskosten
          § 127 Entscheidungen
          § 127a (aufgehoben)
    Abschnitt 3 Verfahren
       Titel 1 Mündliche Verhandlung
          § 128 Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren
          § 128a Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung
          § 129 Vorbereitende Schriftsätze
          § 129a Anträge und Erklärungen zu Protokoll
          § 130 Inhalt der Schriftsätze
          § 130a Elektronisches Dokument
          § 130b Gerichtliches elektronisches Dokument
          § 130c Formulare; Verordnungsermächtigung
          § 130d Nutzungspflicht für Rechtsanwälte und Behörden
          § 131 Beifügung von Urkunden
          § 132 Fristen für Schriftsätze
          § 133 Abschriften
          § 134 Einsicht von Urkunden
          § 135 Mitteilung von Urkunden unter Rechtsanwälten
          § 136 Prozessleitung durch Vorsitzenden
          § 137 Gang der mündlichen Verhandlung
          § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht
          § 139 Materielle Prozessleitung
          § 140 Beanstandung von Prozessleitung oder Fragen
          § 141 Anordnung des persönlichen Erscheinens
          § 142 Anordnung der Urkundenvorlegung
          § 143 Anordnung der Aktenübermittlung
          § 144 Augenschein; Sachverständige
          § 145 Prozesstrennung
          § 146 Beschränkung auf einzelne Angriffs- und Verteidigungsmittel
          § 147 Prozessverbindung
          § 148 Aussetzung bei Vorgreiflichkeit
          § 149 Aussetzung bei Verdacht einer Straftat
          § 150 Aufhebung von Trennung, Verbindung oder Aussetzung
          § 151 (weggefallen)
          § 152 Aussetzung bei Eheaufhebungsantrag
          § 153 Aussetzung bei Vaterschaftsanfechtungsklage
          § 154 Aussetzung bei Ehe- oder Kindschaftsstreit
          § 155 Aufhebung der Aussetzung bei Verzögerung
          § 156 Wiedereröffnung der Verhandlung
          § 157 Untervertretung in der Verhandlung
          § 158 Entfernung infolge Prozessleitungsanordnung
          § 159 Protokollaufnahme
          § 160 Inhalt des Protokolls
          § 160a Vorläufige Protokollaufzeichnung
          § 161 Entbehrliche Feststellungen
          § 162 Genehmigung des Protokolls
          § 163 Unterschreiben des Protokolls
          § 164 Protokollberichtigung
          § 165 Beweiskraft des Protokolls
       Titel 2 Verfahren bei Zustellungen
          Untertitel 1 Zustellungen von Amts wegen
             § 166 Zustellung
             § 167 Rückwirkung der Zustellung
             § 168 Aufgaben der Geschäftsstelle
             § 169 Bescheinigung des Zeitpunktes der Zustellung; Beglaubigung
             § 170 Zustellung an Vertreter
             § 171 Zustellung an Bevollmächtigte
             § 172 Zustellung an Prozessbevollmächtigte
             § 173 Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle
             § 174 Zustellung gegen Empfangsbekenntnis oder automatisierte Eingangsbestätigung
             § 175 Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein
             § 176 Zustellungsauftrag
             § 177 Ort der Zustellung
             § 178 Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen
             § 179 Zustellung bei verweigerter Annahme
             § 180 Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten
             § 181 Ersatzzustellung durch Niederlegung
             § 182 Zustellungsurkunde
             § 183 Zustellung im Ausland
             § 184 Zustellungsbevollmächtigter; Zustellung durch Aufgabe zur Post
             § 185 Öffentliche Zustellung
             § 186 Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung
             § 187 Veröffentlichung der Benachrichtigung
             § 188 Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung
             § 189 Heilung von Zustellungsmängeln
             § 190 Einheitliche Zustellungsformulare
          Untertitel 2 Zustellungen auf Betreiben der Parteien
             § 191 Zustellung
             § 192 Zustellung durch Gerichtsvollzieher
             § 193 Ausführung der Zustellung
             § 194 Zustellungsauftrag
             § 195 Zustellung von Anwalt zu Anwalt
             §§ 195a bis 213a (weggefallen)
       Titel 3 Ladungen, Termine und Fristen
          § 214 Ladung zum Termin
          § 215 Notwendiger Inhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung
          § 216 Terminsbestimmung
          § 217 Ladungsfrist
          § 218 Entbehrlichkeit der Ladung
          § 219 Terminsort
          § 220 Aufruf der Sache; versäumter Termin
          § 221 Fristbeginn
          § 222 Fristberechnung
          § 223 (weggefallen)
          § 224 Fristkürzung; Fristverlängerung
          § 225 Verfahren bei Friständerung
          § 226 Abkürzung von Zwischenfristen
          § 227 Terminsänderung
          § 228 (weggefallen)
          § 229 Beauftragter oder ersuchter Richter
       Titel 4 Folgen der Versäumung; Rechtsbehelfsbelehrung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
          § 230 Allgemeine Versäumungsfolge
          § 231 Keine Androhung; Nachholung der Prozesshandlung
          § 232 Rechtsbehelfsbelehrung
          § 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
          § 234 Wiedereinsetzungsfrist
          § 235 (weggefallen)
          § 236 Wiedereinsetzungsantrag
          § 237 Zuständigkeit für Wiedereinsetzung
          § 238 Verfahren bei Wiedereinsetzung
    Titel 5 Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens
       § 239 Unterbrechung durch Tod der Partei
       § 240 Unterbrechung durch Insolvenzverfahren
       § 241 Unterbrechung durch Prozessunfähigkeit
       § 242 Unterbrechung durch Nacherbfolge
       § 243 Aufnahme bei Nachlasspflegschaft und Testamentsvollstreckung
       § 244 Unterbrechung durch Anwaltsverlust
       § 245 Unterbrechung durch Stillstand der Rechtspflege
       § 246 Aussetzung bei Vertretung durch Prozessbevollmächtigten
       § 247 Aussetzung bei abgeschnittenem Verkehr
       § 248 Verfahren bei Aussetzung
       § 249 Wirkung von Unterbrechung und Aussetzung
       § 250 Form von Aufnahme und Anzeige
       § 251 Ruhen des Verfahrens
       § 251a Säumnis beider Parteien; Entscheidung nach Lage der Akten
       § 252 Rechtsmittel bei Aussetzung
Buch 2 Verfahren im ersten Rechtszug
    Abschnitt 1 Verfahren vor den Landgerichten
       Titel 1 Verfahren bis zum Urteil
          § 253 Klageschrift
          § 254 Stufenklage
          § 255 Fristbestimmung im Urteil
          § 256 Feststellungsklage
          § 257 Klage auf künftige Zahlung oder Räumung
          § 258 Klage auf wiederkehrende Leistungen
          § 259 Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung
          § 260 Anspruchshäufung
          § 261 Rechtshängigkeit
          § 262 Sonstige Wirkungen der Rechtshängigkeit
          § 263 Klageänderung
          § 264 Keine Klageänderung
          § 265 Veräußerung oder Abtretung der Streitsache
          § 266 Veräußerung eines Grundstücks
          § 267 Vermutete Einwilligung in die Klageänderung
          § 268 Unanfechtbarkeit der Entscheidung
          § 269 Klagerücknahme
          § 270 Zustellung; formlose Mitteilung
          § 271 Zustellung der Klageschrift
          § 272 Bestimmung der Verfahrensweise
          § 273 Vorbereitung des Termins
          § 274 Ladung der Parteien; Einlassungsfrist
          § 275 Früher erster Termin
          § 276 Schriftliches Vorverfahren
          § 277 Klageerwiderung; Replik
          § 278 Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich
          § 278a Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung
          § 279 Mündliche Verhandlung
          § 280 Abgesonderte Verhandlung über Zulässigkeit der Klage
          § 281 Verweisung bei Unzuständigkeit
          § 282 Rechtzeitigkeit des Vorbringens
          § 283 Schriftsatzfrist für Erklärungen zum Vorbringen des Gegners
          § 283a Sicherungsanordnung
          § 284 Beweisaufnahme
          § 285 Verhandlung nach Beweisaufnahme
          § 286 Freie Beweiswürdigung
          § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung
          § 288 Gerichtliches Geständnis
          § 289 Zusätze beim Geständnis
          § 290 Widerruf des Geständnisses
          § 291 Offenkundige Tatsachen
          § 292 Gesetzliche Vermutungen
          § 292a (weggefallen)
          § 293 Fremdes Recht; Gewohnheitsrecht; Statuten
          § 294 Glaubhaftmachung
          § 295 Verfahrensrügen
          § 296 Zurückweisung verspäteten Vorbringens
          § 296a Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung
          § 297 Form der Antragstellung
          § 298 Aktenausdruck
          § 298a Elektronische Akte; Verordnungsermächtigung
          § 299 Akteneinsicht; Abschriften
          § 299a Datenträgerarchiv
       Titel 2 Urteil
          § 300 Endurteil
          § 301 Teilurteil
          § 302 Vorbehaltsurteil
          § 303 Zwischenurteil
          § 304 Zwischenurteil über den Grund
          § 305 Urteil unter Vorbehalt erbrechtlich beschränkter Haftung
          § 305a Urteil unter Vorbehalt seerechtlich beschränkter Haftung
          § 306 Verzicht
          § 307 Anerkenntnis
          § 308 Bindung an die Parteianträge
          § 308a Entscheidung ohne Antrag in Mietsachen
          § 309 Erkennende Richter
          § 310 Termin der Urteilsverkündung
          § 311 Form der Urteilsverkündung
          § 312 Anwesenheit der Parteien
          § 313 Form und Inhalt des Urteils
          § 313a Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen
          § 313b Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteil
          § 314 Beweiskraft des Tatbestandes
          § 315 Unterschrift der Richter
          § 316 (weggefallen)
          § 317 Urteilszustellung und -ausfertigung
          § 318 Bindung des Gerichts
          § 319 Berichtigung des Urteils
          § 320 Berichtigung des Tatbestandes
          § 321 Ergänzung des Urteils
          § 321a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
          § 322 Materielle Rechtskraft
          § 323 Abänderung von Urteilen
          § 323a Abänderung von Vergleichen und Urkunden
          § 323b Verschärfte Haftung
          § 324 Nachforderungsklage zur Sicherheitsleistung
          § 325 Subjektive Rechtskraftwirkung
          § 325a Feststellungswirkung des Musterentscheides *)
          § 326 Rechtskraft bei Nacherbfolge
          § 327 Rechtskraft bei Testamentsvollstreckung
          § 328 Anerkennung ausländischer Urteile
          § 329 Beschlüsse und Verfügungen
       Titel 3 Versäumnisurteil
          § 330 Versäumnisurteil gegen den Kläger
          § 331 Versäumnisurteil gegen den Beklagten
          § 331a Entscheidung nach Aktenlage
          § 332 Begriff des Verhandlungstermins
          § 333 Nichtverhandeln der erschienenen Partei
          § 334 Unvollständiges Verhandeln
          § 335 Unzulässigkeit einer Versäumnisentscheidung
          § 336 Rechtsmittel bei Zurückweisung
          § 337 Vertagung von Amts wegen
          § 338 Einspruch
          § 339 Einspruchsfrist
          § 340 Einspruchsschrift
          § 340a Zustellung der Einspruchsschrift
          § 341 Einspruchsprüfung
          § 341a Einspruchstermin
          § 342 Wirkung des zulässigen Einspruchs
          § 343 Entscheidung nach Einspruch
          § 344 Versäumniskosten
          § 345 Zweites Versäumnisurteil
          § 346 Verzicht und Zurücknahme des Einspruchs
          § 347 Verfahren bei Widerklage und Zwischenstreit
       Titel 4 Verfahren vor dem Einzelrichter
          § 348 Originärer Einzelrichter
          § 348a Obligatorischer Einzelrichter
          § 349 Vorsitzender der Kammer für Handelssachen
          § 350 Rechtsmittel
          §§ 351 - 354 (weggefallen)
       Titel 5 Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme
          § 355 Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme
          § 356 Beibringungsfrist
          § 357 Parteiöffentlichkeit
          § 357a (weggefallen)
          § 358 Notwendigkeit eines Beweisbeschlusses
          § 358a Beweisbeschluss und Beweisaufnahme vor mündlicher Verhandlung
          § 359 Inhalt des Beweisbeschlusses
          § 360 Änderung des Beweisbeschlusses
          § 361 Beweisaufnahme durch beauftragten Richter
          § 362 Beweisaufnahme durch ersuchten Richter
          § 363 Beweisaufnahme im Ausland
          § 364 Parteimitwirkung bei Beweisaufnahme im Ausland
          § 365 Abgabe durch beauftragten oder ersuchten Richter
          § 366 Zwischenstreit
          § 367 Ausbleiben der Partei
          § 368 Neuer Beweistermin
          § 369 Ausländische Beweisaufnahme
          § 370 Fortsetzung der mündlichen Verhandlung
       Titel 6 Beweis durch Augenschein
          § 371 Beweis durch Augenschein
          § 371a Beweiskraft elektronischer Dokumente
          § 371b Beweiskraft gescannter öffentlicher Urkunden
          § 372 Beweisaufnahme
          § 372a Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung
       Titel 7 Zeugenbeweis
          § 373 Beweisantritt
          § 374 (weggefallen)
          § 375 Beweisaufnahme durch beauftragten oder ersuchten Richter
          § 376 Vernehmung bei Amtsverschwiegenheit
          § 377 Zeugenladung
          § 378 Aussageerleichternde Unterlagen
          § 379 Auslagenvorschuss
          § 380 Folgen des Ausbleibens des Zeugen
          § 381 Genügende Entschuldigung des Ausbleibens
          § 382 Vernehmung an bestimmten Orten
          § 383 Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen
          § 384 Zeugnisverweigerung aus sachlichen Gründen
          § 385 Ausnahmen vom Zeugnisverweigerungsrecht
          § 386 Erklärung der Zeugnisverweigerung
          § 387 Zwischenstreit über Zeugnisverweigerung
          § 388 Zwischenstreit über schriftliche Zeugnisverweigerung
          § 389 Zeugnisverweigerung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter
          § 390 Folgen der Zeugnisverweigerung
          § 391 Zeugenbeeidigung
          § 392 Nacheid; Eidesnorm
          § 393 Uneidliche Vernehmung
          § 394 Einzelvernehmung
          § 395 Wahrheitsermahnung; Vernehmung zur Person
          § 396 Vernehmung zur Sache
          § 397 Fragerecht der Parteien
          § 398 Wiederholte und nachträgliche Vernehmung
          § 399 Verzicht auf Zeugen
          § 400 Befugnisse des mit der Beweisaufnahme betrauten Richters
          § 401 Zeugenentschädigung
       Titel 8 Beweis durch Sachverständige
          § 402 Anwendbarkeit der Vorschriften für Zeugen
          § 403 Beweisantritt
          § 404 Sachverständigenauswahl
          § 404a Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen
          § 405 Auswahl durch den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter
          § 406 Ablehnung eines Sachverständigen
          § 407 Pflicht zur Erstattung des Gutachtens
          § 407a Weitere Pflichten des Sachverständigen
          § 408 Gutachtenverweigerungsrecht
          § 409 Folgen des Ausbleibens oder der Gutachtenverweigerung
          § 410 Sachverständigenbeeidigung
          § 411 Schriftliches Gutachten
          § 411a Verwertung von Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren
          § 412 Neues Gutachten
          § 413 Sachverständigenvergütung
          § 414 Sachverständige Zeugen
       Titel 9 Beweis durch Urkunden
          § 415 Beweiskraft öffentlicher Urkunden über Erklärungen
          § 416 Beweiskraft von Privaturkunden
          § 416a Beweiskraft des Ausdrucks eines öffentlichen elektronischen Dokuments
          § 417 Beweiskraft öffentlicher Urkunden über amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung
          § 418 Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt
          § 419 Beweiskraft mangelbehafteter Urkunden
          § 420 Vorlegung durch Beweisführer; Beweisantritt
          § 421 Vorlegung durch den Gegner; Beweisantritt
          § 422 Vorlegungspflicht des Gegners nach bürgerlichem Recht
          § 423 Vorlegungspflicht des Gegners bei Bezugnahme
          § 424 Antrag bei Vorlegung durch Gegner
          § 425 Anordnung der Vorlegung durch Gegner
          § 426 Vernehmung des Gegners über den Verbleib
          § 427 Folgen der Nichtvorlegung durch Gegner
          § 428 Vorlegung durch Dritte; Beweisantritt
          § 429 Vorlegungspflicht Dritter
          § 430 Antrag bei Vorlegung durch Dritte
          § 431 Vorlegungsfrist bei Vorlegung durch Dritte
          § 432 Vorlegung durch Behörden oder Beamte; Beweisantritt
          § 433 (weggefallen)
          § 434 Vorlegung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter
          § 435 Vorlegung öffentlicher Urkunden in Urschrift oder beglaubigter Abschrift
          § 436 Verzicht nach Vorlegung
          § 437 Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden
          § 438 Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden
          § 439 Erklärung über Echtheit von Privaturkunden
          § 440 Beweis der Echtheit von Privaturkunden
          § 441 Schriftvergleichung
          § 442 Würdigung der Schriftvergleichung
          § 443 Verwahrung verdächtiger Urkunden
          § 444 Folgen der Beseitigung einer Urkunde
       Titel 10 Beweis durch Parteivernehmung
          § 445 Vernehmung des Gegners; Beweisantritt
          § 446 Weigerung des Gegners
          § 447 Vernehmung der beweispflichtigen Partei auf Antrag
          § 448 Vernehmung von Amts wegen
          § 449 Vernehmung von Streitgenossen
          § 450 Beweisbeschluss
          § 451 Ausführung der Vernehmung
          § 452 Beeidigung der Partei
          § 453 Beweiswürdigung bei Parteivernehmung
          § 454 Ausbleiben der Partei
          § 455 Prozessunfähige
          §§ 456 - 477 (weggefallen)
       Titel 11 Abnahme von Eiden und Bekräftigungen
          § 478 Eidesleistung in Person
          § 479 Eidesleistung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter
          § 480 Eidesbelehrung
          § 481 Eidesleistung; Eidesformel
          § 482 (weggefallen)
          § 483 Eidesleistung sprach- oder hörbehinderter Personen
          § 484 Eidesgleiche Bekräftigung
       Titel 12 Selbständiges Beweisverfahren
          § 485 Zulässigkeit
          § 486 Zuständiges Gericht
          § 487 Inhalt des Antrages
          §§ 488, 489 (weggefallen)
          § 490 Entscheidung über den Antrag
          § 491 Ladung des Gegners
          § 492 Beweisaufnahme
          § 493 Benutzung im Prozess
          § 494 Unbekannter Gegner
          § 494a Frist zur Klageerhebung
    Abschnitt 2 Verfahren vor den Amtsgerichten
       § 495 Anzuwendende Vorschriften
       § 495a Verfahren nach billigem Ermessen
       § 496 Einreichung von Schriftsätzen; Erklärungen zu Protokoll
       § 497 Ladungen
       § 498 Zustellung des Protokolls über die Klage
       § 499 Belehrungen
       §§ 499a - 503 (weggefallen)
       § 504 Hinweis bei Unzuständigkeit des Amtsgerichts
       § 505 (weggefallen)
       § 506 Nachträgliche sachliche Unzuständigkeit
       §§ 507 - 509 (weggefallen)
       § 510 Erklärung über Urkunden
       § 510a Inhalt des Protokolls
       § 510b Urteil auf Vornahme einer Handlung
       § 510c (weggefallen)
Buch 3 Rechtsmittel
    Abschnitt 1 Berufung
       § 511 Statthaftigkeit der Berufung
       § 512 Vorentscheidungen im ersten Rechtszug
       § 513 Berufungsgründe
       § 514 Versäumnisurteile
       § 515 Verzicht auf Berufung
       § 516 Zurücknahme der Berufung
       § 517 Berufungsfrist
       § 518 Berufungsfrist bei Urteilsergänzung
       § 519 Berufungsschrift
       § 520 Berufungsbegründung
       § 521 Zustellung der Berufungsschrift und -begründung
       § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss
       § 523 Terminsbestimmung
       § 524 Anschlussberufung
       § 525 Allgemeine Verfahrensgrundsätze
       § 526 Entscheidender Richter
       § 527 Vorbereitender Einzelrichter
       § 528 Bindung an die Berufungsanträge
       § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts
       § 530 Verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel
       § 531 Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel
       § 532 Rügen der Unzulässigkeit der Klage
       § 533 Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage
       § 534 Verlust des Rügerechts
       § 535 Gerichtliches Geständnis
       § 536 Parteivernehmung
       § 537 Vorläufige Vollstreckbarkeit
       § 538 Zurückverweisung
       § 539 Versäumnisverfahren
       § 540 Inhalt des Berufungsurteils
       § 541 Prozessakten
    Abschnitt 2 Revision
       § 542 Statthaftigkeit der Revision
       § 543 Zulassungsrevision
       § 544 Nichtzulassungsbeschwerde
       § 545 Revisionsgründe
       § 546 Begriff der Rechtsverletzung
       § 547 Absolute Revisionsgründe
       § 548 Revisionsfrist
       § 549 Revisionseinlegung
       § 550 Zustellung der Revisionsschrift
       § 551 Revisionsbegründung
       § 552 Zulässigkeitsprüfung
       § 552a Zurückweisungsbeschluss
       § 553 Terminsbestimmung; Einlassungsfrist
       § 554 Anschlussrevision
       § 555 Allgemeine Verfahrensgrundsätze
       § 556 Verlust des Rügerechts
       § 557 Umfang der Revisionsprüfung
       § 558 Vorläufige Vollstreckbarkeit
       § 559 Beschränkte Nachprüfung tatsächlicher Feststellungen
       § 560 Nicht revisible Gesetze
       § 561 Revisionszurückweisung
       § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils
       § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung
       § 564 Keine Begründung der Entscheidung bei Rügen von Verfahrensmängeln
       § 565 Anzuwendende Vorschriften des Berufungsverfahrens
       § 566 Sprungrevision
    Abschnitt 3 Beschwerde
       Titel 1 Sofortige Beschwerde
          § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde
          § 568 Originärer Einzelrichter
          § 569 Frist und Form
          § 570 Aufschiebende Wirkung; einstweilige Anordnungen
          § 571 Begründung, Präklusion, Ausnahmen vom Anwaltszwang
          § 572 Gang des Beschwerdeverfahrens
          § 573 Erinnerung
       Titel 2 Rechtsbeschwerde
          § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde
          § 575 Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde
          § 576 Gründe der Rechtsbeschwerde
          § 577 Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde
Buch 4 Wiederaufnahme des Verfahrens
    § 578 Arten der Wiederaufnahme
    § 579 Nichtigkeitsklage
    § 580 Restitutionsklage
    § 581 Besondere Voraussetzungen der Restitutionsklage
    § 582 Hilfsnatur der Restitutionsklage
    § 583 Vorentscheidungen
    § 584 Ausschließliche Zuständigkeit für Nichtigkeits- und Restitutionsklagen
    § 585 Allgemeine Verfahrensgrundsätze
    § 586 Klagefrist
    § 587 Klageschrift
    § 588 Inhalt der Klageschrift
    § 589 Zulässigkeitsprüfung
    § 590 Neue Verhandlung
    § 591 Rechtsmittel
Buch 5 Urkunden- und Wechselprozess
    § 592 Zulässigkeit
    § 593 Klageinhalt; Urkunden
    § 594 (weggefallen)
    § 595 Keine Widerklage; Beweismittel
    § 596 Abstehen vom Urkundenprozess
    § 597 Klageabweisung
    § 598 Zurückweisung von Einwendungen
    § 599 Vorbehaltsurteil
    § 600 Nachverfahren
    § 601 (weggefallen)
    § 602 Wechselprozess
    § 603 Gerichtsstand
    § 604 Klageinhalt; Ladungsfrist
    § 605 Beweisvorschriften
    § 605a Scheckprozess
Buch 6 Musterfeststellungsverfahren
    § 606 Musterfeststellungsklage
    § 607 Bekanntmachung der Musterfeststellungsklage
    § 608 Anmeldung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen
    § 609 Klageregister; Verordnungsermächtigung
    § 610 Besonderheiten der Musterfeststellungsklage
    § 611 Vergleich
    § 612 Bekanntmachungen zum Musterfeststellungsurteil
    § 613 Bindungswirkung des Musterfeststellungsurteils; Aussetzung
    § 614 Rechtsmittel
    §§ 615 bis 687 (aufgehoben)
Buch 7 Mahnverfahren
    § 688 Zulässigkeit
    § 689 Zuständigkeit; maschinelle Bearbeitung
    § 690 Mahnantrag
    § 691 Zurückweisung des Mahnantrags
    § 692 Mahnbescheid
    § 693 Zustellung des Mahnbescheids
    § 694 Widerspruch gegen den Mahnbescheid
    § 695 Mitteilung des Widerspruchs; Abschriften
    § 696 Verfahren nach Widerspruch
    § 697 Einleitung des Streitverfahrens
    § 698 Abgabe des Verfahrens am selben Gericht
    § 699 Vollstreckungsbescheid
    § 700 Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid
    § 701 Wegfall der Wirkung des Mahnbescheids
    § 702 Form von Anträgen und Erklärungen
    § 703 Kein Nachweis der Vollmacht
    § 703a Urkunden-, Wechsel- und Scheckmahnverfahren
    § 703b Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung
    § 703c Formulare; Einführung der maschinellen Bearbeitung
    § 703d Antragsgegner ohne allgemeinen inländischen Gerichtsstand
Buch 8 Zwangsvollstreckung
    Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
       § 704 Vollstreckbare Endurteile
       § 705 Formelle Rechtskraft
       § 706 Rechtskraft- und Notfristzeugnis
       § 707 Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung
       § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung
       § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung
       § 710 Ausnahmen von der Sicherheitsleistung des Gläubigers
       § 711 Abwendungsbefugnis
       § 712 Schutzantrag des Schuldners
       § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen
       § 714 Anträge zur vorläufigen Vollstreckbarkeit
       § 715 Rückgabe der Sicherheit
       § 716 Ergänzung des Urteils
       § 717 Wirkungen eines aufhebenden oder abändernden Urteils
       § 718 Vorabentscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit
       § 719 Einstweilige Einstellung bei Rechtsmittel und Einspruch
       § 720 Hinterlegung bei Abwendung der Vollstreckung
       § 720a Sicherungsvollstreckung
       § 721 Räumungsfrist
       § 722 Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile
       § 723 Vollstreckungsurteil
       § 724 Vollstreckbare Ausfertigung
       § 725 Vollstreckungsklausel
       § 726 Vollstreckbare Ausfertigung bei bedingten Leistungen
       § 727 Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Rechtsnachfolger
       § 728 Vollstreckbare Ausfertigung bei Nacherbe oder Testamentsvollstrecker
       § 729 Vollstreckbare Ausfertigung gegen Vermögens- und Firmenübernehmer
       § 730 Anhörung des Schuldners
       § 731 Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel
       § 732 Erinnerung gegen Erteilung der Vollstreckungsklausel
       § 733 Weitere vollstreckbare Ausfertigung
       § 734 Vermerk über Ausfertigungserteilung auf der Urteilsurschrift
       § 735 Zwangsvollstreckung gegen nicht rechtsfähigen Verein
       § 736 Zwangsvollstreckung gegen BGB-Gesellschaft
       § 737 Zwangsvollstreckung bei Vermögens- oder Erbschaftsnießbrauch
       § 738 Vollstreckbare Ausfertigung gegen Nießbraucher
       § 739 Gewahrsamsvermutung bei Zwangsvollstreckung gegen Ehegatten und Lebenspartner
       § 740 Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut
       § 741 Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut bei Erwerbsgeschäft
       § 742 Vollstreckbare Ausfertigung bei Gütergemeinschaft während des Rechtsstreits
       § 743 Beendete Gütergemeinschaft
       § 744 Vollstreckbare Ausfertigung bei beendeter Gütergemeinschaft
       § 744a Zwangsvollstreckung bei Eigentums- und Vermögensgemeinschaft
       § 745 Zwangsvollstreckung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft
       § 746 (weggefallen)
       § 747 Zwangsvollstreckung in ungeteilten Nachlass
       § 748 Zwangsvollstreckung bei Testamentsvollstrecker
       § 749 Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Testamentsvollstrecker
       § 750 Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
       § 751 Bedingungen für Vollstreckungsbeginn
       § 752 Sicherheitsleistung bei Teilvollstreckung
       § 753 Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher; Verordnungsermächtigung
       § 753a Vollmachtsnachweis
       § 754 Vollstreckungsauftrag und vollstreckbare Ausfertigung
       § 754a Vereinfachter Vollstreckungsauftrag bei Vollstreckungsbescheiden
       § 755 Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners
       § 756 Zwangsvollstreckung bei Leistung Zug um Zug
       § 757 Übergabe des Titels und Quittung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

       § 757a Auskunfts- und Unterstützungsersuchen
       § 758 Durchsuchung; Gewaltanwendung
       § 758a Richterliche Durchsuchungsanordnung; Vollstreckung zur Unzeit
       § 759 Zuziehung von Zeugen
       § 760 Akteneinsicht; Aktenabschrift
       § 761 (weggefallen)
       § 762 Protokoll über Vollstreckungshandlungen
       § 763 Aufforderungen und Mitteilungen
       § 764 Vollstreckungsgericht
       § 765 Vollstreckungsgerichtliche Anordnungen bei Leistung Zug um Zug
       § 765a Vollstreckungsschutz
       § 766 Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung
       § 767 Vollstreckungsabwehrklage
       § 768 Klage gegen Vollstreckungsklausel
       § 769 Einstweilige Anordnungen
       § 770 Einstweilige Anordnungen im Urteil
       § 771 Drittwiderspruchsklage
       § 772 Drittwiderspruchsklage bei Veräußerungsverbot
       § 773 Drittwiderspruchsklage des Nacherben
       § 774 Drittwiderspruchsklage des Ehegatten oder Lebenspartners
       § 775 Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung
       § 776 Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln
       § 777 Erinnerung bei genügender Sicherung des Gläubigers
       § 778 Zwangsvollstreckung vor Erbschaftsannahme
       § 779 Fortsetzung der Zwangsvollstreckung nach dem Tod des Schuldners
       § 780 Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung
       § 781 Beschränkte Erbenhaftung in der Zwangsvollstreckung
       § 782 Einreden des Erben gegen Nachlassgläubiger
       § 783 Einreden des Erben gegen persönliche Gläubiger
       § 784 Zwangsvollstreckung bei Nachlassverwaltung und -insolvenzverfahren
       § 785 Vollstreckungsabwehrklage des Erben
       § 786 Vollstreckungsabwehrklage bei beschränkter Haftung
       § 786a See- und binnenschifffahrtsrechtliche Haftungsbeschränkung
       § 787 Zwangsvollstreckung bei herrenlosem Grundstück oder Schiff
       § 788 Kosten der Zwangsvollstreckung
       § 789 Einschreiten von Behörden
       § 790 (aufgehoben)
       § 791 (weggefallen)
       § 792 Erteilung von Urkunden an Gläubiger
       § 793 Sofortige Beschwerde
       § 794 Weitere Vollstreckungstitel
       § 794a Zwangsvollstreckung aus Räumungsvergleich
       § 795 Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel
       § 795a Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschluss
       § 795b Vollstreckbarerklärung des gerichtlichen Vergleichs
       § 796 Zwangsvollstreckung aus Vollstreckungsbescheiden
       § 796a Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des Anwaltsvergleichs
       § 796b Vollstreckbarerklärung durch das Prozessgericht
       § 796c Vollstreckbarerklärung durch einen Notar
       § 797 Verfahren bei vollstreckbaren Urkunden
       § 797a Verfahren bei Gütestellenvergleichen
       § 798 Wartefrist
       § 798a (aufgehoben)
       § 799 Vollstreckbare Urkunde bei Rechtsnachfolge
       § 799a Schadensersatzpflicht bei der Vollstreckung aus Urkunden durch andere Gläubiger
       § 800 Vollstreckbare Urkunde gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer
       § 800a Vollstreckbare Urkunde bei Schiffshypothek
       § 801 Landesrechtliche Vollstreckungstitel
       § 802 Ausschließlichkeit der Gerichtsstände
    Abschnitt 2 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
       Titel 1 Allgemeine Vorschriften
          § 802a Grundsätze der Vollstreckung; Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers
          § 802b Gütliche Erledigung; Vollstreckungsaufschub bei Zahlungsvereinbarung
          § 802c Vermögensauskunft des Schuldners
vorherige Änderung nächste Änderung

          § 802d Erneute Vermögensauskunft


          § 802d Weitere Vermögensauskunft
          § 802e Zuständigkeit
          § 802f Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft
          § 802g Erzwingungshaft
          § 802h Unzulässigkeit der Haftvollstreckung
          § 802i Vermögensauskunft des verhafteten Schuldners
          § 802j Dauer der Haft; erneute Haft
          § 802k Zentrale Verwaltung der Vermögensverzeichnisse
          § 802l Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers
       Titel 2 Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
          Untertitel 1 Allgemeine Vorschriften
             § 803 Pfändung
             § 804 Pfändungspfandrecht
             § 805 Klage auf vorzugsweise Befriedigung
             § 806 Keine Gewährleistung bei Pfandveräußerung
             § 806a Mitteilungen und Befragung durch den Gerichtsvollzieher
             § 806b (aufgehoben)
             § 807 Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch
          Untertitel 2 Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen
             § 808 Pfändung beim Schuldner
             § 809 Pfändung beim Gläubiger oder bei Dritten
             § 810 Pfändung ungetrennter Früchte
vorherige Änderung nächste Änderung

             § 811 Unpfändbare Sachen


             § 811 Unpfändbare Sachen und Tiere
             § 811a Austauschpfändung
             § 811b Vorläufige Austauschpfändung
vorherige Änderung nächste Änderung

             § 811c Unpfändbarkeit von Haustieren
             § 811d
Vorwegpfändung
             § 812 Pfändung von Hausrat


             § 811c Vorwegpfändung
             § 812 (aufgehoben)
             § 813 Schätzung
             § 813a (aufgehoben)
             § 813b (aufgehoben)
             § 814 Öffentliche Versteigerung
             § 815 Gepfändetes Geld
             § 816 Zeit und Ort der Versteigerung
             § 817 Zuschlag und Ablieferung
             § 817a Mindestgebot
             § 818 Einstellung der Versteigerung
             § 819 Wirkung des Erlösempfanges
             § 820 (weggefallen)
             § 821 Verwertung von Wertpapieren
             § 822 Umschreibung von Namenspapieren
             § 823 Außer Kurs gesetzte Inhaberpapiere
             § 824 Verwertung ungetrennter Früchte
             § 825 Andere Verwertungsart
             § 826 Anschlusspfändung
             § 827 Verfahren bei mehrfacher Pfändung
          Untertitel 3 Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
             § 828 Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts
             § 829 Pfändung einer Geldforderung
             § 829a Vereinfachter Vollstreckungsantrag bei Vollstreckungsbescheiden
             § 830 Pfändung einer Hypothekenforderung
             § 830a Pfändung einer Schiffshypothekenforderung
             § 831 Pfändung indossabler Papiere
             § 832 Pfändungsumfang bei fortlaufenden Bezügen
             § 833 Pfändungsumfang bei Arbeits- und Diensteinkommen
             § 833a Pfändungsumfang bei Kontoguthaben
             § 834 Keine Anhörung des Schuldners
             § 835 Überweisung einer Geldforderung
             § 836 Wirkung der Überweisung
             § 837 Überweisung einer Hypothekenforderung
             § 837a Überweisung einer Schiffshypothekenforderung
             § 838 Einrede des Schuldners bei Faustpfand
             § 839 Überweisung bei Abwendungsbefugnis
             § 840 Erklärungspflicht des Drittschuldners
             § 841 Pflicht zur Streitverkündung
             § 842 Schadenersatz bei verzögerter Beitreibung
             § 843 Verzicht des Pfandgläubigers
             § 844 Andere Verwertungsart
             § 845 Vorpfändung
             § 846 Zwangsvollstreckung in Herausgabeansprüche
             § 847 Herausgabeanspruch auf eine bewegliche Sache
             § 847a Herausgabeanspruch auf ein Schiff
             § 848 Herausgabeanspruch auf eine unbewegliche Sache
             § 849 Keine Überweisung an Zahlungs statt
             § 850 Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen
             § 850a Unpfändbare Bezüge
             § 850b Bedingt pfändbare Bezüge
             § 850c Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen *)
             § 850d Pfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen
             § 850e Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens
             § 850f Änderung des unpfändbaren Betrages
             § 850g Änderung der Unpfändbarkeitsvoraussetzungen
             § 850h Verschleiertes Arbeitseinkommen
             § 850i Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte
             § 850k Einrichtung und Beendigung des Pfändungsschutzkontos
             § 850l Pfändung des Gemeinschaftskontos
             § 851 Nicht übertragbare Forderungen
             § 851a Pfändungsschutz für Landwirte
             § 851b Pfändungsschutz bei Miet- und Pachtzinsen
             § 851c Pfändungsschutz bei Altersrenten
             § 851d Pfändungsschutz bei steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögen
             § 852 Beschränkt pfändbare Forderungen
             § 853 Mehrfache Pfändung einer Geldforderung
             § 854 Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf bewegliche Sachen
             § 855 Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf eine unbewegliche Sache
             § 855a Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf ein Schiff
             § 856 Klage bei mehrfacher Pfändung
             § 857 Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte
             § 858 Zwangsvollstreckung in Schiffspart
             § 859 Pfändung von Gesamthandanteilen
             § 860 Pfändung von Gesamtgutanteilen
             §§ 861, 862 (weggefallen)
             § 863 Pfändungsbeschränkungen bei Erbschaftsnutzungen
       Titel 3 Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
          § 864 Gegenstand der Immobiliarvollstreckung
          § 865 Verhältnis zur Mobiliarvollstreckung
          § 866 Arten der Vollstreckung
          § 867 Zwangshypothek
          § 868 Erwerb der Zwangshypothek durch den Eigentümer
          § 869 Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
          § 870 Grundstücksgleiche Rechte
          § 870a Zwangsvollstreckung in ein Schiff oder Schiffsbauwerk
          § 871 Landesrechtlicher Vorbehalt bei Eisenbahnen
       Titel 4 Verteilungsverfahren
          § 872 Voraussetzungen
          § 873 Aufforderung des Verteilungsgerichts
          § 874 Teilungsplan
          § 875 Terminsbestimmung
          § 876 Termin zur Erklärung und Ausführung
          § 877 Säumnisfolgen
          § 878 Widerspruchsklage
          § 879 Zuständigkeit für die Widerspruchsklage
          § 880 Inhalt des Urteils
          § 881 Versäumnisurteil
          § 882 Verfahren nach dem Urteil
       Titel 5 Zwangsvollstreckung in Sachen, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen
          § 882a Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung
       Titel 6 Schuldnerverzeichnis
          § 882b Inhalt des Schuldnerverzeichnisses
          § 882c Eintragungsanordnung
          § 882d Vollziehung der Eintragungsanordnung
          § 882e Löschung
          § 882f Einsicht in das Schuldnerverzeichnis
          § 882g Erteilung von Abdrucken
          § 882h Zuständigkeit; Ausgestaltung des Schuldnerverzeichnisses
          § 882i Rechte der Betroffenen
    Abschnitt 3 Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
       § 883 Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen
       § 884 Leistung einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen
       § 885 Herausgabe von Grundstücken oder Schiffen
       § 885a Beschränkter Vollstreckungsauftrag
       § 886 Herausgabe bei Gewahrsam eines Dritten
       § 887 Vertretbare Handlungen
       § 888 Nicht vertretbare Handlungen
       § 888a Keine Handlungsvollstreckung bei Entschädigungspflicht
       § 889 Eidesstattliche Versicherung nach bürgerlichem Recht
       § 890 Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen
       § 891 Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentscheidung
       § 892 Widerstand des Schuldners
       § 892a (aufgehoben)
       § 893 Klage auf Leistung des Interesses
       § 894 Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung
       § 895 Willenserklärung zwecks Eintragung bei vorläufig vollstreckbarem Urteil
       § 896 Erteilung von Urkunden an Gläubiger
       § 897 Übereignung; Verschaffung von Grundpfandrechten
       § 898 Gutgläubiger Erwerb
    Abschnitt 4 Wirkungen des Pfändungsschutzkontos
       § 899 Pfändungsfreier Betrag; Übertragung
       § 900 Moratorium bei Überweisung an den Gläubiger
       § 901 Verbot der Aufrechnung und Verrechnung
       § 902 Erhöhungsbeträge
       § 903 Nachweise über Erhöhungsbeträge
       § 904 Nachzahlung von Leistungen
       § 905 Festsetzung der Erhöhungsbeträge durch das Vollstreckungsgericht
       § 906 Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrages durch das Vollstreckungsgericht
       § 907 Festsetzung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto
       § 908 Aufgaben des Kreditinstituts
       § 909 Datenweitergabe; Löschungspflicht
       § 910 Verwaltungsvollstreckung
    Abschnitt 5 Arrest und einstweilige Verfügung
       § 916 Arrestanspruch
       § 917 Arrestgrund bei dinglichem Arrest
       § 918 Arrestgrund bei persönlichem Arrest
       § 919 Arrestgericht
       § 920 Arrestgesuch
       § 921 Entscheidung über das Arrestgesuch
       § 922 Arresturteil und Arrestbeschluss
       § 923 Abwendungsbefugnis
       § 924 Widerspruch
       § 925 Entscheidung nach Widerspruch
       § 926 Anordnung der Klageerhebung
       § 927 Aufhebung wegen veränderter Umstände
       § 928 Vollziehung des Arrestes
       § 929 Vollstreckungsklausel; Vollziehungsfrist
       § 930 Vollziehung in bewegliches Vermögen und Forderungen
       § 931 Vollziehung in eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk
       § 932 Arresthypothek
       § 933 Vollziehung des persönlichen Arrestes
       § 934 Aufhebung der Arrestvollziehung
       § 935 Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand
       § 936 Anwendung der Arrestvorschriften
       § 937 Zuständiges Gericht
       § 938 Inhalt der einstweiligen Verfügung
       § 939 Aufhebung gegen Sicherheitsleistung
       § 940 Einstweilige Verfügung zur Regelung eines einstweiligen Zustandes
       § 940a Räumung von Wohnraum
       § 941 Ersuchen um Eintragungen im Grundbuch usw.
       § 942 Zuständigkeit des Amtsgerichts der belegenen Sache
       § 943 Gericht der Hauptsache
       § 944 Entscheidung des Vorsitzenden bei Dringlichkeit
       § 945 Schadensersatzpflicht
       § 945a Einreichung von Schutzschriften
       § 945b Verordnungsermächtigung
    Abschnitt 6 Grenzüberschreitende vorläufige Kontenpfändung
       Titel 1 Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung
          § 946 Zuständigkeit
          § 947 Verfahren
          § 948 Ersuchen um Einholung von Kontoinformationen
          § 949 Nicht rechtzeitige Einleitung des Hauptsacheverfahrens
       Titel 2 Vollziehung des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung
          § 950 Anwendbare Vorschriften
          § 951 Vollziehung von im Inland erlassenen Beschlüssen
          § 952 Vollziehung von in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Beschlüssen
       Titel 3 Rechtsbehelfe
          § 953 Rechtsbehelfe des Gläubigers
          § 954 Rechtsbehelfe nach den Artikeln 33 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014
          § 955 Sicherheitsleistung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014
          § 956 Rechtsmittel gegen die Entscheidungen nach § 954 Absatz 1 bis 3 und § 955
          § 957 Ausschluss der Rechtsbeschwerde
       Titel 4 Schadensersatz; Verordnungsermächtigung
          § 958 Schadensersatz
          § 959 Verordnungsermächtigung
Buch 9 (aufgehoben)
    §§ 960 - 976 (weggefallen)
    § 977 (aufgehoben)
    § 978 (aufgehoben)
    § 979 (aufgehoben)
    § 980 (aufgehoben)
    § 981 (aufgehoben)
    § 981a (aufgehoben)
    § 982 (aufgehoben)
    § 983 (aufgehoben)
    § 984 (aufgehoben)
    § 985 (aufgehoben)
    § 986 (aufgehoben)
    § 987 (aufgehoben)
    § 987a (aufgehoben)
    § 988 (aufgehoben)
    § 989 (aufgehoben)
    § 990 (aufgehoben)
    § 991 (aufgehoben)
    § 992 (aufgehoben)
    § 993 (aufgehoben)
    § 994 (aufgehoben)
    § 995 (aufgehoben)
    § 996 (aufgehoben)
    § 997 (aufgehoben)
    § 998 (aufgehoben)
    § 999 (aufgehoben)
    § 1000 (aufgehoben)
    § 1001 (aufgehoben)
    § 1002 (aufgehoben)
    § 1003 (aufgehoben)
    § 1004 (aufgehoben)
    § 1005 (aufgehoben)
    § 1006 (aufgehoben)
    § 1007 (aufgehoben)
    § 1008 (aufgehoben)
    § 1009 (aufgehoben)
    § 1010 (aufgehoben)
    § 1011 (aufgehoben)
    § 1012 (aufgehoben)
    § 1013 (aufgehoben)
    § 1014 (aufgehoben)
    § 1015 (aufgehoben)
    § 1016 (aufgehoben)
    § 1017 (aufgehoben)
    § 1018 (aufgehoben)
    § 1019 (aufgehoben)
    § 1020 (aufgehoben)
    § 1021 (aufgehoben)
    § 1022 (aufgehoben)
    § 1023 (aufgehoben)
    § 1024 (aufgehoben)
Buch 10 Schiedsrichterliches Verfahren
    Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
       § 1025 Anwendungsbereich
       § 1026 Umfang gerichtlicher Tätigkeit
       § 1027 Verlust des Rügerechts
       § 1028 Empfang schriftlicher Mitteilungen bei unbekanntem Aufenthalt
    Abschnitt 2 Schiedsvereinbarung
       § 1029 Begriffsbestimmung
       § 1030 Schiedsfähigkeit
       § 1031 Form der Schiedsvereinbarung
       § 1032 Schiedsvereinbarung und Klage vor Gericht
       § 1033 Schiedsvereinbarung und einstweilige gerichtliche Maßnahmen
    Abschnitt 3 Bildung des Schiedsgerichts
       § 1034 Zusammensetzung des Schiedsgerichts
       § 1035 Bestellung der Schiedsrichter
       § 1036 Ablehnung eines Schiedsrichters
       § 1037 Ablehnungsverfahren
       § 1038 Untätigkeit oder Unmöglichkeit der Aufgabenerfüllung
       § 1039 Bestellung eines Ersatzschiedsrichters
    Abschnitt 4 Zuständigkeit des Schiedsgerichts
       § 1040 Befugnis des Schiedsgerichts zur Entscheidung über die eigene Zuständigkeit
       § 1041 Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes
    Abschnitt 5 Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens
       § 1042 Allgemeine Verfahrensregeln
       § 1043 Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens
       § 1044 Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens
       § 1045 Verfahrenssprache
       § 1046 Klage und Klagebeantwortung
       § 1047 Mündliche Verhandlung und schriftliches Verfahren
       § 1048 Säumnis einer Partei
       § 1049 Vom Schiedsgericht bestellter Sachverständiger
       § 1050 Gerichtliche Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen
    Abschnitt 6 Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens
       § 1051 Anwendbares Recht
       § 1052 Entscheidung durch ein Schiedsrichterkollegium
       § 1053 Vergleich
       § 1054 Form und Inhalt des Schiedsspruchs
       § 1055 Wirkungen des Schiedsspruchs
       § 1056 Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens
       § 1057 Entscheidung über die Kosten
       § 1058 Berichtigung, Auslegung und Ergänzung des Schiedsspruchs
    Abschnitt 7 Rechtsbehelf gegen den Schiedsspruch
       § 1059 Aufhebungsantrag
    Abschnitt 8 Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen
       § 1060 Inländische Schiedssprüche
       § 1061 Ausländische Schiedssprüche
    Abschnitt 9 Gerichtliches Verfahren
       § 1062 Zuständigkeit
       § 1063 Allgemeine Vorschriften
       § 1064 Besonderheiten bei der Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen
       § 1065 Rechtsmittel
    Abschnitt 10 Außervertragliche Schiedsgerichte
       § 1066 Entsprechende Anwendung der Vorschriften des Buches 10
Buch 11 Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
    Abschnitt 1 Zustellung nach der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007
       § 1067 Zustellung durch diplomatische oder konsularische Vertretungen
       § 1068 Zustellung durch die Post
       § 1069 Zuständigkeiten; Verordnungsermächtigungen
       § 1070 Zustellung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark vom 19. Oktober 2005 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen
       § 1071 (aufgehoben)
    Abschnitt 2 Beweisaufnahme nach der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001
       § 1072 Beweisaufnahme in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
       § 1073 Teilnahmerechte
       § 1074 Zuständigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001
       § 1075 Sprache eingehender Ersuchen
    Abschnitt 3 Prozesskostenhilfe nach der Richtlinie 2003/8/EG
       § 1076 Anwendbare Vorschriften
       § 1077 Ausgehende Ersuchen
       § 1078 Eingehende Ersuchen
    Abschnitt 4 Europäische Vollstreckungstitel nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004
       Titel 1 Bestätigung inländischer Titel als Europäische Vollstreckungstitel
          § 1079 Zuständigkeit
          § 1080 Entscheidung
          § 1081 Berichtigung und Widerruf
       Titel 2 Zwangsvollstreckung aus Europäischen Vollstreckungstiteln im Inland
          § 1082 Vollstreckungstitel
          § 1083 Übersetzung
          § 1084 Anträge nach den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004
          § 1085 Einstellung der Zwangsvollstreckung
          § 1086 Vollstreckungsabwehrklage
    Abschnitt 5 Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006
       Titel 1 Allgemeine Vorschriften
          § 1087 Zuständigkeit
          § 1088 Maschinelle Bearbeitung
          § 1089 Zustellung
       Titel 2 Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl
          § 1090 Verfahren nach Einspruch
          § 1091 Einleitung des Streitverfahrens
       Titel 3 Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls in Ausnahmefällen
          § 1092 Verfahren
          § 1092a Rechtsbehelf bei Nichtzustellung oder bei nicht ordnungsgemäßer Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls
       Titel 4 Zwangsvollstreckung aus dem Europäischen Zahlungsbefehl
          § 1093 Vollstreckungsklausel
          § 1094 Übersetzung
          § 1095 Vollstreckungsschutz und Vollstreckungsabwehrklage gegen den im Inland erlassenen Europäischen Zahlungsbefehl
          § 1096 Anträge nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006; Vollstreckungsabwehrklage
    Abschnitt 6 Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007
       Titel 1 Erkenntnisverfahren
          § 1097 Einleitung und Durchführung des Verfahrens
          § 1098 Annahmeverweigerung auf Grund der verwendeten Sprache
          § 1099 Widerklage
          § 1100 Mündliche Verhandlung
          § 1101 Beweisaufnahme
          § 1102 Urteil
          § 1103 Säumnis
          § 1104 Abhilfe bei unverschuldeter Säumnis des Beklagten
          § 1104a Gemeinsame Gerichte
       Titel 2 Zwangsvollstreckung
          § 1105 Zwangsvollstreckung inländischer Titel
          § 1106 Bestätigung inländischer Titel
          § 1107 Ausländische Vollstreckungstitel
          § 1108 Übersetzung
          § 1109 Anträge nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007; Vollstreckungsabwehrklage
    Abschnitt 7 Anerkennung und Vollstreckung nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012
       Titel 1 Bescheinigung über inländische Titel
          § 1110 Zuständigkeit
          § 1111 Verfahren
       Titel 2 Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel im Inland
          § 1112 Entbehrlichkeit der Vollstreckungsklausel
          § 1113 Übersetzung oder Transliteration
          § 1114 Anfechtung der Anpassung eines Titels
          § 1115 Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung
          § 1116 Wegfall oder Beschränkung der Vollstreckbarkeit im Ursprungsmitgliedstaat
          § 1117 Vollstreckungsabwehrklage
    Abschnitt 8 Beweis der Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden nach der Verordnung (EU) 2016/1191
       § 1118 Zentralbehörde
       § 1119 Verwaltungszusammenarbeit
       § 1120 Mehrsprachige Formulare
Anlagen
    Anlage (aufgehoben)
(heute geltende Fassung) 

§ 755 Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners


(1) 1 Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort des Schuldners nicht bekannt, darf der Gerichtsvollzieher auf Grund des Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners bei der Meldebehörde die gegenwärtigen Anschriften sowie Angaben zur Haupt- und Nebenwohnung des Schuldners erheben. 2 Der Gerichtsvollzieher darf auch beauftragt werden, die gegenwärtigen Anschriften, den Ort der Hauptniederlassung oder den Sitz des Schuldners zu erheben

1. durch Einsicht in das Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Unternehmens- oder Vereinsregister oder

2. durch Einholung einer Auskunft bei den nach Landesrecht für die Durchführung der Aufgaben nach § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörden.

(2) 1 Soweit der Aufenthaltsort des Schuldners nach Absatz 1 nicht zu ermitteln ist, darf der Gerichtsvollzieher

1. zunächst beim Ausländerzentralregister die Angaben zur aktenführenden Ausländerbehörde sowie zum Zuzug oder Fortzug des Schuldners und anschließend bei der gemäß der Auskunft aus dem Ausländerzentralregister aktenführenden Ausländerbehörde den Aufenthaltsort des Schuldners,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung die dort bekannte derzeitige Anschrift, den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort des Schuldners sowie



2. bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch die dort bekannte derzeitige Anschrift, den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort des Schuldners sowie

3. bei dem Kraftfahrt-Bundesamt die Halterdaten nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes

vorherige Änderung nächste Änderung

erheben. 2 Ist der Schuldner Unionsbürger, darf der Gerichtsvollzieher die Daten nach Satz 1 Nummer 1 nur erheben, wenn ihm tatsächliche Anhaltspunkte für die Vermutung der Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts vorliegen. 3 Eine Übermittlung der Daten nach Satz 1 Nummer 1 an den Gerichtsvollzieher ist ausgeschlossen, wenn der Schuldner Unionsbürger ist, für den eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt.



erheben. 2 Ist der Schuldner Unionsbürger, darf der Gerichtsvollzieher die Daten nach Satz 1 Nummer 1 nur erheben, wenn ihm tatsächliche Anhaltspunkte für die Vermutung der Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts vorliegen. 3 Eine Übermittlung der Daten nach Satz 1 Nummer 1 an den Gerichtsvollzieher ist ausgeschlossen, wenn der Schuldner Unionsbürger ist, für den eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt. 4 Die Erhebung nach Satz 1 Nummer 2 bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung darf der Gerichtsvollzieher nur durchführen, wenn der Gläubiger die berufsständische Versorgungseinrichtung bezeichnet und tatsächliche Anhaltspunkte nennt, die nahelegen, dass der Schuldner Mitglied dieser berufsständischen Versorgungseinrichtung ist.

(3) Nach Absatz 1 oder Absatz 2 erhobene Daten, die innerhalb der letzten drei Monate bei dem Gerichtsvollzieher eingegangen sind, darf dieser auch in einem Zwangsvollstreckungsverfahren eines weiteren Gläubigers gegen denselben Schuldner verarbeiten, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei diesem Gläubiger vorliegen.



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§ 757a (neu)




§ 757a Auskunfts- und Unterstützungsersuchen


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Der Gerichtsvollzieher kann die zuständige Polizeidienststelle um Auskunft ersuchen, ob nach polizeilicher Einschätzung bei einer durchzuführenden Vollstreckungshandlung eine Gefahr für Leib oder Leben des Gerichtsvollziehers oder einer weiteren an der Vollstreckungshandlung beteiligten Person besteht.

(2) In dem Auskunftsersuchen nach Absatz 1 ist Folgendes anzugeben:

1. Art und Ort der Vollstreckungshandlung,

2. Vornamen und Name des Schuldners,

3. soweit bekannt Geburtsname, Geburtsdatum und Geburtsort des Schuldners sowie

4. Wohnanschrift des Schuldners.

(3) 1 Erteilt die Polizeidienststelle die Auskunft, dass nach polizeilicher Einschätzung eine Gefahr nach Absatz 1 besteht, so kann der Gerichtsvollzieher um Unterstützung durch die polizeilichen Vollzugsorgane bei der durchzuführenden Vollstreckungshandlung nachsuchen. 2 Ein Unterstützungsersuchen kann der Gerichtsvollzieher auch zusammen mit einem Auskunftsersuchen nach Absatz 1 stellen.

(4) 1 Der Gerichtsvollzieher kann auch ohne Auskunftsersuchen ein Unterstützungsersuchen stellen, wenn

1. tatsächliche Anhaltspunkte für das Bestehen einer Gefahr nach Absatz 1 vorliegen oder

2. sich die Gefahr aus der Art der Vollstreckungshandlung ergibt.

2 Auf Unterstützungsersuchen nach Satz 1 ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden; bei Unterstützungsersuchen nach Satz 1 Nummer 1 hat der Gerichtsvollzieher zusätzlich die tatsächlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Gefahr nach Absatz 1 und, sofern die Gefahr von einer dritten Person ausgeht, die ihm bekannten Daten nach Absatz 2 Nummer 2 bis 4 über die dritte Person anzugeben.

(5) 1 Über die Durchführung eines Auskunfts- oder eines Unterstützungsersuchens setzt der Gerichtsvollzieher den Schuldner oder, sofern Daten einer dritten Person nach Absatz 4 Satz 2 Halbsatz 2 übermittelt worden sind, die dritte Person unverzüglich nach Erledigung des Vollstreckungsauftrags in Kenntnis. 2 Abweichend von § 760 Satz 1 darf in Bezug auf Inhalte der Akten des Gerichtsvollziehers, die in Zusammenhang mit einem Auskunfts- oder einem Unterstützungsersuchen stehen, neben dem Schuldner nur der dritten Person, deren Daten übermittelt worden sind, Akteneinsicht gestattet und eine Abschrift erteilt werden; § 760 Satz 2 bleibt unberührt.

(heute geltende Fassung) 

§ 802c Vermögensauskunft des Schuldners


(1) 1 Der Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben. 2 Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so hat er seine Firma, die Nummer des Registerblatts im Handelsregister und seinen Sitz anzugeben.

(2) 1 Zur Auskunftserteilung hat der Schuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben. 2 Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen. 3 Ferner sind anzugeben:

1. die entgeltlichen Veräußerungen des Schuldners an eine nahestehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung), die dieser in den letzten zwei Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat;

2. die unentgeltlichen Leistungen des Schuldners, die dieser in den letzten vier Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Wertes richteten.

vorherige Änderung nächste Änderung

4 Sachen, die nach § 811 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen nicht angegeben zu werden, es sei denn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt.



4 Sachen, die nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen nicht angegeben zu werden, es sei denn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt.

(3) 1 Der Schuldner hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. 2 Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 gelten entsprechend.



(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 802d Erneute Vermögensauskunft




§ 802d Weitere Vermögensauskunft


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Ein Schuldner, der die Vermögensauskunft nach § 802c dieses Gesetzes oder nach § 284 der Abgabenordnung innerhalb der letzten zwei Jahre abgegeben hat, ist zur erneuten Abgabe nur verpflichtet, wenn ein Gläubiger Tatsachen glaubhaft macht, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. 2 Andernfalls leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu; ein Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung ist unbeachtlich. 3 Der Gläubiger darf die erlangten Daten nur zu Vollstreckungszwecken verarbeiten und hat die Daten nach Zweckerreichung zu löschen; hierauf ist er vom Gerichtsvollzieher hinzuweisen. 4 Von der Zuleitung eines Ausdrucks nach Satz 2 setzt der Gerichtsvollzieher den Schuldner in Kenntnis und belehrt ihn über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 882c).



(1) 1 Der Schuldner ist innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c oder nach § 284 der Abgabenordnung nicht verpflichtet, eine weitere Vermögensauskunft abzugeben, es sei denn, ein Gläubiger macht Tatsachen glaubhaft, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. 2 Besteht keine Pflicht zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach Satz 1, leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu; ein Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung ist unbeachtlich. 3 Der Gläubiger darf die erlangten Daten nur zu Vollstreckungszwecken verarbeiten und hat die Daten nach Zweckerreichung zu löschen; hierauf ist er vom Gerichtsvollzieher hinzuweisen. 4 Von der Zuleitung eines Ausdrucks nach Satz 2 setzt der Gerichtsvollzieher den Schuldner in Kenntnis und belehrt ihn über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 882c).

(2) Anstelle der Zuleitung eines Ausdrucks kann dem Gläubiger auf Antrag das Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument übermittelt werden, wenn dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt ist.



(heute geltende Fassung) 

§ 802l Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers


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(1) 1 Kommt der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nach oder ist bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten, so darf der Gerichtsvollzieher

1. bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung den Namen, die Vornamen oder die Firma sowie die Anschriften der derzeitigen Arbeitgeber eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses des Schuldners erheben;

2. das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Abs. 1 der Abgabenordnung bezeichneten Daten abzurufen (§ 93 Abs. 8 Abgabenordnung);

3. beim Kraftfahrt-Bundesamt die Fahrzeug- und Halterdaten nach § 33 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes zu einem Fahrzeug, als dessen Halter der Schuldner eingetragen ist, erheben.

2 Die Erhebung oder das Ersuchen ist nur zulässig, soweit dies zur Vollstreckung erforderlich ist.



(1) 1 Der Gerichtsvollzieher darf vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 folgende Maßnahmen durchführen, soweit sie zur Vollstreckung erforderlich sind:

1. Erhebung des Namens und der Vornamen oder der Firma sowie der Anschrift der derzeitigen Arbeitgeber des Schuldners bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch;

2. Ersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 und 1a der Abgabenordnung bezeichneten Daten, ausgenommen die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung, abzurufen (§ 93 Absatz 8 der Abgabenordnung);

3. Erhebung der Fahrzeug- und Halterdaten nach § 33 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes beim Kraftfahrt-Bundesamt zu einem Fahrzeug, als dessen Halter der Schuldner eingetragen ist.

2 Maßnahmen nach Satz 1 sind nur zulässig, wenn

1. die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft an den Schuldner nicht zustellbar ist und

a) die Anschrift, unter der die Zustellung ausgeführt werden sollte, mit der Anschrift übereinstimmt, die von einer der in § 755 Absatz 1 und 2 genannten Stellen innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Zustellungsversuch mitgeteilt wurde, oder

b) die Meldebehörde nach dem Zustellungsversuch die Auskunft erteilt, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Schuldners bekannt ist, oder

c) die Meldebehörde innerhalb von drei Monaten vor Erteilung des Vollstreckungsauftrags die Auskunft erteilt hat, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Schuldners bekannt ist;

2. der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft in dem der Maßnahme nach Satz 1 zugrundeliegenden Vollstreckungsverfahren nicht nachkommt oder

3. bei einer Vollstreckung in die in der Vermögensauskunft aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers nicht zu erwarten ist.

3
Die Erhebung nach Satz 1 Nummer 1 bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist zusätzlich zu den Voraussetzungen des Satzes 2 nur zulässig, wenn der Gläubiger die berufsständische Versorgungseinrichtung bezeichnet und tatsächliche Anhaltspunkte nennt, die nahelegen, dass der Schuldner Mitglied dieser berufsständischen Versorgungseinrichtung ist.

(2) 1 Daten, die für die Zwecke der Vollstreckung nicht erforderlich sind, hat der Gerichtsvollzieher unverzüglich zu löschen oder deren Verarbeitung einzuschränken. 2 Die Löschung ist zu protokollieren.

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(3) 1 Über das Ergebnis einer Erhebung oder eines Ersuchens nach Absatz 1 setzt der Gerichtsvollzieher den Gläubiger unter Beachtung des Absatzes 2 unverzüglich und den Schuldner innerhalb von vier Wochen nach Erhalt in Kenntnis. 2 § 802d Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend.



(3) 1 Über das Ergebnis einer Erhebung oder eines Ersuchens nach Absatz 1 setzt der Gerichtsvollzieher den Gläubiger unter Beachtung des Absatzes 2 unverzüglich und den Schuldner innerhalb von vier Wochen nach Erhalt in Kenntnis. 2 § 802d Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) 1 Nach Absatz 1 Satz 1 erhobene Daten, die innerhalb der letzten drei Monate bei dem Gerichtsvollzieher eingegangen sind, darf dieser auch einem weiteren Gläubiger übermitteln, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei diesem Gläubiger vorliegen. 2 Der Gerichtsvollzieher hat dem weiteren Gläubiger die Tatsache, dass die Daten in einem anderen Verfahren erhoben wurden, und den Zeitpunkt ihres Eingangs bei ihm mitzuteilen. 3 Eine erneute Auskunft ist auf Antrag des weiteren Gläubigers einzuholen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass seit dem Eingang der Auskunft eine Änderung der Vermögensverhältnisse, über die nach Absatz 1 Satz 1 Auskunft eingeholt wurde, eingetreten ist.

(5) Übermittelt der Gerichtsvollzieher Daten nach Absatz 4 Satz 1 an einen weiteren Gläubiger, so hat er den Schuldner davon innerhalb von vier Wochen nach der Übermittlung in Kenntnis zu setzen; § 802d Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gilt entsprechend.



(heute geltende Fassung) 
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§ 811 Unpfändbare Sachen




§ 811 Unpfändbare Sachen und Tiere


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(1) Folgende Sachen sind der Pfändung nicht unterworfen:

1. die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt dienenden Sachen, insbesondere Kleidungsstücke, Wäsche, Betten, Haus- und Küchengerät, soweit der Schuldner ihrer zu einer seiner Berufstätigkeit und seiner Verschuldung angemessenen, bescheidenen Lebens- und Haushaltsführung bedarf; ferner Gartenhäuser, Wohnlauben und ähnliche Wohnzwecken dienende Einrichtungen, die der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen unterliegen und deren der Schuldner oder seine Familie zur ständigen Unterkunft bedarf;

2. die
für den Schuldner, seine Familie und seine Hausangehörigen, die ihm im Haushalt helfen, auf vier Wochen erforderlichen Nahrungs-, Feuerungs- und Beleuchtungsmittel oder, soweit für diesen Zeitraum solche Vorräte nicht vorhanden und ihre Beschaffung auf anderem Wege nicht gesichert ist, der zur Beschaffung erforderliche Geldbetrag;

3. Kleintiere
in beschränkter Zahl sowie eine Milchkuh oder nach Wahl des Schuldners statt einer solchen insgesamt zwei Schweine, Ziegen oder Schafe, wenn diese Tiere für die Ernährung des Schuldners, seiner Familie oder Hausangehörigen, die ihm im Haushalt, in der Landwirtschaft oder im Gewerbe helfen, erforderlich sind; ferner die zur Fütterung und zur Streu auf vier Wochen erforderlichen Vorräte oder, soweit solche Vorräte nicht vorhanden sind und ihre Beschaffung für diesen Zeitraum auf anderem Wege nicht gesichert ist, der zu ihrer Beschaffung erforderliche Geldbetrag;

4. bei Personen, die Landwirtschaft betreiben, das zum Wirtschaftsbetrieb erforderliche Gerät und Vieh nebst dem nötigen Dünger sowie die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, soweit sie zur Sicherung des Unterhalts des Schuldners, seiner Familie und seiner Arbeitnehmer oder zur Fortführung der Wirtschaft bis zur nächsten Ernte gleicher oder ähnlicher Erzeugnisse erforderlich sind;

4a. bei Arbeitnehmern
in landwirtschaftlichen Betrieben die ihnen als Vergütung gelieferten Naturalien, soweit der Schuldner ihrer zu seinem und seiner Familie Unterhalt bedarf;

5. bei Personen, die aus ihrer körperlichen
oder geistigen Arbeit oder sonstigen persönlichen Leistungen ihren Erwerb ziehen, die zur Fortsetzung dieser Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände;

6. bei den Witwen und minderjährigen Erben
der unter Nummer 5 bezeichneten Personen, wenn sie die Erwerbstätigkeit für ihre Rechnung durch einen Stellvertreter fortführen, die zur Fortführung dieser Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände;

7. Dienstkleidungsstücke sowie Dienstausrüstungsgegenstände, soweit sie zum Gebrauch des Schuldners bestimmt sind, sowie bei Beamten, Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten und Hebammen die zur Ausübung des Berufes erforderlichen Gegenstände einschließlich angemessener Kleidung;

8. bei Personen, die wiederkehrende Einkünfte der in den §§ 850 bis 850b dieses Gesetzes oder der in § 54 Abs. 3 bis 5 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Art oder laufende Kindergeldleistungen beziehen, ein Geldbetrag, der dem der Pfändung nicht unterworfenen Teil der Einkünfte für die Zeit von der Pfändung bis zu dem nächsten Zahlungstermin entspricht;

9. die zum Betrieb einer Apotheke unentbehrlichen Geräte, Gefäße und Waren;

10. die Bücher, die zum Gebrauch des Schuldners und seiner Familie in der Schule
oder einer sonstigen Unterrichtsanstalt bestimmt sind;

10a.
die Kultusgegenstände, die dem Schuldner und seiner Familie zur Ausübung ihrer Religion oder Weltanschauung dienen oder für sie Gegenstand religiöser oder weltanschaulicher Verehrung sind, wenn ihr Wert 500 Euro nicht übersteigt;

11. die in Gebrauch genommenen Haushaltungs- und Geschäftsbücher, die Familienpapiere sowie die Trauringe, Orden und Ehrenzeichen;

12. künstliche Gliedmaßen, Brillen und andere wegen körperlicher Gebrechen notwendige Hilfsmittel, soweit
diese Gegenstände zum Gebrauch des Schuldners und seiner Familie bestimmt sind;

13.
die zur unmittelbaren Verwendung für die Bestattung bestimmten Gegenstände.

(2) 1 Eine in Absatz 1 Nr. 1, 4, 5 bis 7 bezeichnete Sache kann gepfändet werden, wenn der Verkäufer wegen einer durch Eigentumsvorbehalt gesicherten Geldforderung aus ihrem Verkauf vollstreckt. 2 Die Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes ist durch Urkunden nachzuweisen.



(1) Nicht der Pfändung unterliegen

1. Sachen, die der Schuldner oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, benötigt

a) für eine bescheidene
Lebens- und Haushaltsführung;

b) für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder eine damit in Zusammenhang stehende Aus- oder Fortbildung;

c) aus gesundheitlichen Gründen;

d) zur Ausübung von Religion oder Weltanschauung oder als Gegenstand religiöser oder weltanschaulicher Verehrung, wenn ihr Wert 500 Euro nicht übersteigt;

2.
Gartenhäuser, Wohnlauben und ähnliche Einrichtungen, die der Schuldner oder dessen Familie als ständige Unterkunft nutzt und die der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen unterliegen;

3. Bargeld

a)
für den Schuldner, der eine natürliche Person ist, in Höhe von einem Fünftel,

b) für jede weitere Person, mit der der Schuldner
in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, in Höhe von einem Zehntel

des täglichen Freibetrages
nach § 850c Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 4 Nummer 1 für jeden Kalendertag ab dem Zeitpunkt der Pfändung bis zu dem Ende des Monats, in dem die Pfändung bewirkt wird; der Gerichtsvollzieher kann im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen einen abweichenden Betrag festsetzen;

4. Unterlagen, zu deren Aufbewahrung eine gesetzliche Verpflichtung besteht oder die der Schuldner oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, zu Buchführungs- oder Dokumentationszwecken benötigt;

5. private Aufzeichnungen, durch deren Verwertung
in Persönlichkeitsrechte eingegriffen wird;

6. öffentliche Urkunden,
die der Schuldner, dessen Familie oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, für Beweisführungszwecke benötigt;

7. Trauringe, Orden und Ehrenzeichen;

8. Tiere, die der Schuldner oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt,

a)
nicht zu Erwerbszwecken hält oder

b) für
die Ausübung einer Erwerbstätigkeit benötigt,

sowie das für
diese Tiere erforderliche Futter und die erforderliche Streu.

(2) 1 Eine in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie Nummer 2 bezeichnete Sache oder ein in Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b bezeichnetes Tier kann abweichend von Absatz 1 gepfändet werden, wenn der Verkäufer wegen einer durch Eigentumsvorbehalt gesicherten Geldforderung aus dem Verkauf der Sache oder des Tieres vollstreckt. 2 Die Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes ist durch eine Urkunde nachzuweisen.

(3) Auf Antrag des Gläubigers lässt das Vollstreckungsgericht die Pfändung eines in Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a bezeichneten Tieres zu, wenn dieses einen hohen Wert hat und die Unpfändbarkeit für den Gläubiger eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der Belange des Tierschutzes und der berechtigten Interessen des Schuldners nicht zu rechtfertigen ist.

(4) Sachen, die der Schuldner für eine Lebens- und Haushaltsführung benötigt, die nicht als bescheiden angesehen werden kann, sollen nicht gepfändet werden, wenn offensichtlich ist, dass durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt würde, der in keinem Verhältnis zum Anschaffungswert steht.


§ 811a Austauschpfändung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Pfändung einer nach § 811 Abs. 1 Nr. 1, 5 und 6 unpfändbaren Sache kann zugelassen werden, wenn der Gläubiger dem Schuldner vor der Wegnahme der Sache ein Ersatzstück, das dem geschützten Verwendungszweck genügt, oder den zur Beschaffung eines solchen Ersatzstückes erforderlichen Geldbetrag überlässt; ist dem Gläubiger die rechtzeitige Ersatzbeschaffung nicht möglich oder nicht zuzumuten, so kann die Pfändung mit der Maßgabe zugelassen werden, dass dem Schuldner der zur Ersatzbeschaffung erforderliche Geldbetrag aus dem Vollstreckungserlös überlassen wird (Austauschpfändung).



(1) Die Pfändung einer nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b und Nummer 2 unpfändbaren Sache kann zugelassen werden, wenn der Gläubiger dem Schuldner vor der Wegnahme der Sache ein Ersatzstück, das dem geschützten Verwendungszweck genügt, oder den zur Beschaffung eines solchen Ersatzstückes erforderlichen Geldbetrag überlässt; ist dem Gläubiger die rechtzeitige Ersatzbeschaffung nicht möglich oder nicht zuzumuten, so kann die Pfändung mit der Maßgabe zugelassen werden, dass dem Schuldner der zur Ersatzbeschaffung erforderliche Geldbetrag aus dem Vollstreckungserlös überlassen wird (Austauschpfändung).

(2) 1 Über die Zulässigkeit der Austauschpfändung entscheidet das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers durch Beschluss. 2 Das Gericht soll die Austauschpfändung nur zulassen, wenn sie nach Lage der Verhältnisse angemessen ist, insbesondere wenn zu erwarten ist, dass der Vollstreckungserlös den Wert des Ersatzstückes erheblich übersteigen werde. 3 Das Gericht setzt den Wert eines vom Gläubiger angebotenen Ersatzstückes oder den zur Ersatzbeschaffung erforderlichen Betrag fest. 4 Bei der Austauschpfändung nach Absatz 1 Halbsatz 1 ist der festgesetzte Betrag dem Gläubiger aus dem Vollstreckungserlös zu erstatten; er gehört zu den Kosten der Zwangsvollstreckung.

(3) Der dem Schuldner überlassene Geldbetrag ist unpfändbar.

(4) Bei der Austauschpfändung nach Absatz 1 Halbsatz 2 ist die Wegnahme der gepfändeten Sache erst nach Rechtskraft des Zulassungsbeschlusses zulässig.



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§ 811c Unpfändbarkeit von Haustieren




§ 811c (aufgehoben)


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(1) Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Erwerbszwecken gehalten werden, sind der Pfändung nicht unterworfen.

(2) Auf Antrag des Gläubigers lässt das Vollstreckungsgericht eine Pfändung wegen des hohen Wertes des Tieres zu, wenn die Unpfändbarkeit für den Gläubiger eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der Belange des Tierschutzes und der berechtigten Interessen des Schuldners nicht zu rechtfertigen ist.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 811d Vorwegpfändung




§ 811c Vorwegpfändung


(1) 1 Ist zu erwarten, dass eine Sache demnächst pfändbar wird, so kann sie gepfändet werden, ist aber im Gewahrsam des Schuldners zu belassen. 2 Die Vollstreckung darf erst fortgesetzt werden, wenn die Sache pfändbar geworden ist.

(2) Die Pfändung ist aufzuheben, wenn die Sache nicht binnen eines Jahres pfändbar geworden ist.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 812 Pfändung von Hausrat




§ 812 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Gegenstände, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, sollen nicht gepfändet werden, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, dass durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.



 

§ 813 Schätzung


(1) 1 Die gepfändeten Sachen sollen bei der Pfändung auf ihren gewöhnlichen Verkaufswert geschätzt werden. 2 Die Schätzung des Wertes von Kostbarkeiten soll einem Sachverständigen übertragen werden. 3 In anderen Fällen kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners die Schätzung durch einen Sachverständigen anordnen.

(2) 1 Ist die Schätzung des Wertes bei der Pfändung nicht möglich, so soll sie unverzüglich nachgeholt und ihr Ergebnis nachträglich in dem Pfändungsprotokoll vermerkt werden. 2 Werden die Akten des Gerichtsvollziehers elektronisch geführt, so ist das Ergebnis der Schätzung in einem gesonderten elektronischen Dokument zu vermerken. 3 Das Dokument ist mit dem Pfändungsprotokoll untrennbar zu verbinden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Zur Pfändung von Früchten, die von dem Boden noch nicht getrennt sind, und zur Pfändung von Gegenständen der in § 811 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Art bei Personen, die Landwirtschaft betreiben, soll ein landwirtschaftlicher Sachverständiger zugezogen werden, sofern anzunehmen ist, dass der Wert der zu pfändenden Gegenstände den Betrag von 500 Euro übersteigt.



(3) Sollen bei Personen, die Landwirtschaft betreiben,

1. Früchte, die vom
Boden noch nicht getrennt sind,

2. Sachen nach
§ 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b,

3. Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b oder

4. landwirtschaftliche Erzeugnisse

gepfändet werden, so
soll ein landwirtschaftlicher Sachverständiger herangezogen werden, sofern anzunehmen ist, dass der Wert dieser Sachen und Tiere insgesamt den Betrag von 2.000 Euro übersteigt.

(4) Die Landesjustizverwaltung kann bestimmen, dass auch in anderen Fällen ein Sachverständiger zugezogen werden soll.



(heute geltende Fassung) 

§ 850a Unpfändbare Bezüge


Unpfändbar sind

1. zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens;

2. die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;

3. Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;

vorherige Änderung nächste Änderung

4. Weihnachtsvergütungen bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrag von 500 Euro;



4. Weihnachtsvergütungen bis zu der Hälfte des Betrages, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag ergibt;

5. Geburtsbeihilfen sowie Beihilfen aus Anlass der Eingehung einer Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Geburt, der Eingehung einer Ehe oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft entstandenen Ansprüche betrieben wird;

6. Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge;

7. Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen;

8. Blindenzulagen.



§ 850b Bedingt pfändbare Bezüge


(1) Unpfändbar sind ferner

1. Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten sind;

2. Unterhaltsrenten, die auf gesetzlicher Vorschrift beruhen, sowie die wegen Entziehung einer solchen Forderung zu entrichtenden Renten;

3. fortlaufende Einkünfte, die ein Schuldner aus Stiftungen oder sonst auf Grund der Fürsorge und Freigebigkeit eines Dritten oder auf Grund eines Altenteils oder Auszugsvertrags bezieht;

vorherige Änderung nächste Änderung

4. Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen, die ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil zu Unterstützungszwecken gewährt werden, ferner Ansprüche aus Lebensversicherungen, die nur auf den Todesfall des Versicherungsnehmers abgeschlossen sind, wenn die Versicherungssumme 3.579 Euro nicht übersteigt.



4. Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen, die ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil zu Unterstützungszwecken gewährt werden, ferner Ansprüche aus Lebensversicherungen, die nur auf den Todesfall des Versicherungsnehmers abgeschlossen sind, wenn die Versicherungssumme 5.400 Euro nicht übersteigt.

(2) Diese Bezüge können nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften gepfändet werden, wenn die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird und wenn nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Art des beizutreibenden Anspruchs und der Höhe der Bezüge, die Pfändung der Billigkeit entspricht.

(3) Das Vollstreckungsgericht soll vor seiner Entscheidung die Beteiligten hören.



(heute geltende Fassung) 

§ 851c Pfändungsschutz bei Altersrenten


(1) Ansprüche auf Leistungen, die auf Grund von Verträgen gewährt werden, dürfen nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden, wenn

1. die Leistung in regelmäßigen Zeitabständen lebenslang und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder nur bei Eintritt der Berufsunfähigkeit gewährt wird,

2. über die Ansprüche aus dem Vertrag nicht verfügt werden darf,

3. die Bestimmung von Dritten mit Ausnahme von Hinterbliebenen als Berechtigte ausgeschlossen ist und

4. die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen eine Zahlung für den Todesfall, nicht vereinbart wurde.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Um dem Schuldner den Aufbau einer angemessenen Alterssicherung zu ermöglichen, kann er unter Berücksichtigung der Entwicklung auf dem Kapitalmarkt, des Sterblichkeitsrisikos und der Höhe der Pfändungsfreigrenze, nach seinem Lebensalter gestaffelt, jährlich einen bestimmten Betrag unpfändbar auf der Grundlage eines in Absatz 1 bezeichneten Vertrags bis zu einer Gesamtsumme von 256.000 Euro ansammeln. 2 Der Schuldner darf vom 18. bis zum vollendeten 29. Lebensjahr 2.000 Euro, vom 30. bis zum vollendeten 39. Lebensjahr 4.000 Euro, vom 40. bis zum vollendeten 47. Lebensjahr 4.500 Euro, vom 48. bis zum vollendeten 53. Lebensjahr 6.000 Euro, vom 54. bis zum vollendeten 59. Lebensjahr 8.000 Euro und vom 60. bis zum vollendeten 67. Lebensjahr 9.000 Euro jährlich ansammeln. 3 Übersteigt der Rückkaufwert der Alterssicherung den unpfändbaren Betrag, sind drei Zehntel des überschießenden Betrags unpfändbar. 4 Satz 3 gilt nicht für den Teil des Rückkaufwerts, der den dreifachen Wert des in Satz 1 genannten Betrags übersteigt.



(2) 1 Beträge, die der Schuldner anspart, um in Erfüllung eines Vertrages nach Absatz 1 eine angemessene Alterssicherung aufzubauen, unterliegen nicht der Pfändung, soweit sie

1. jährlich nicht mehr betragen als

a) 6.000
Euro bei einem Schuldner vom 18. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr und

b) 7.000 Euro bei einem Schuldner
vom 28. bis zum vollendeten 67. Lebensjahr und

2. einen Gesamtbetrag von 340.000
Euro nicht übersteigen.

2 Die in Satz 1 genannten Beträge werden jeweils zum 1. Juli eines jeden fünften Jahres entsprechend der Entwicklung auf dem Kapitalmarkt, des Sterblichkeitsrisikos und der Höhe der Pfändungsfreigrenze angepasst und die angepassten Beträge vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung im Sinne des § 850c Absatz 4 Satz 1 bekannt gemacht.
3 Übersteigt der Rückkaufwert der Alterssicherung den unpfändbaren Betrag, sind drei Zehntel des überschießenden Betrags unpfändbar. 4 Satz 3 gilt nicht für den Teil des Rückkaufwerts, der den dreifachen Wert des in Satz 1 Nummer 2 genannten Betrags übersteigt.

(3) § 850e Nr. 2 und 2a gilt entsprechend.



§ 929 Vollstreckungsklausel; Vollziehungsfrist


(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.

vorherige Änderung

(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist.



(2) 1 Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. 2 Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen werden, so beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate.

(3) 1 Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. 2 Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.