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Synopse aller Änderungen der ZPO am 01.03.2023
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. März 2023 durch Artikel 19 des UmwRLUG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ZPO.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2023 geltenden Fassung | ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2023 geltenden Fassung durch Artikel 19 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51 |
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(Text alte Fassung) § 305b (neu) | (Text neue Fassung)§ 305b Urteil unter Vorbehalt spaltungsrechtlicher Haftungsbeschränkung |
Durch die Geltendmachung der dem Rechtsträger nach § 133 Absatz 3 Satz 2 des Umwandlungsgesetzes zustehenden Einrede wird eine unter dem Vorbehalt der beschränkten Haftung ergehende Verurteilung des Rechtsträgers nicht ausgeschlossen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7030/v294914-2023-03-01.htm