§ 63j AMG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.10.2012 geltenden Fassung | § 63k AMG n.F. (neue Fassung) in der am 28.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530 |
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(Text alte Fassung) § 63j (neu) | (Text neue Fassung)§ 63k Ausnahmen |
Die Regelungen des Zehnten Abschnitts finden keine Anwendung auf Arzneimittel, die im Rahmen einer klinischen Prüfung als Prüfpräparate eingesetzt werden. |