Änderung § 16 AMG vom 01.08.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 16 AMG, alle Änderungen durch Artikel 2 GewebeG am 1. August 2007 und Änderungshistorie des AMG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 16 AMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2007 geltenden Fassung
§ 16 AMG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1574
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Begrenzung der Herstellungserlaubnis


(Text alte Fassung)

Die Erlaubnis wird dem Hersteller für eine bestimmte Betriebsstätte und für bestimmte Arzneimittel und Darreichungsformen erteilt, in den Fällen des § 14 Abs. 4 auch für eine bestimmte Betriebsstätte des beauftragten Betriebes.

(Text neue Fassung)

Die Erlaubnis wird dem Hersteller für eine bestimmte Betriebsstätte und für bestimmte Arzneimittel und Darreichungsformen erteilt, in den Fällen des § 14 Abs. 4 auch für eine bestimmte Betriebsstätte des beauftragten oder des anderen Betriebes.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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