§ 3 - Rinder-Deckinfektionen-Verordnung (RDeckInfV k.a.Abk.)

neugefasst durch V. v. 20.12.2005 BGBl. I S. 3512; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388
Geltung der Fassung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-40-5 Tierseuchenbekämpfung
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§ 3


§ 3 wird in 4 Vorschriften zitiert

Im Falle des Verdachts auf eine Deckinfektion hat der Tierhalter

1.
die Rinder seines Bestandes unverzüglich durch einen Tierarzt auf das Vorliegen einer Deckinfektion untersuchen zu lassen,

2.
an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorte

a)
Matten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen (Bodenauflagen) auszulegen und

b)
die Bodenauflagen mit einem wirksamen Desinfektionsmittel zu tränken und feucht zu halten,

3.
sicherzustellen, dass

a)
die Rinder seines Bestandes nur künstlich besamt werden,

b)
Rinder aus dem Bestand nicht verbracht werden,

c)
abgestoßene oder abgestorbene Früchte, totgeborene Kälber und Nachgeburten unverzüglich auf das Vorliegen von Erregern einer Deckinfektion untersucht werden,

d)
die zur Samengewinnung benutzten Gerätschaften gereinigt und desinfiziert werden und

e)
bereits gewonnener Samen bis zu dem Zeitpunkt, in dem sich der Verdacht auf eine Deckinfektion als unbegründet erwiesen hat, nicht verwendet wird.

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Zitierungen von § 3 Rinder-Deckinfektionen-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 RDeckInfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RDeckInfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 RDeckInfV
... der Ausbruch einer Deckinfektion amtlich festgestellt, gilt § 3 Nr. 1 bis 3 Buchstabe a bis d entsprechend. Über Satz 1 hinaus hat der Tierhalter ...
§ 11 RDeckInfV
... kann die zuständige Behörde die sinngemäße Anwendung der in den §§ 3 bis 9 enthaltenen Maßregeln anordnen, sofern zu befürchten ist, dass diese Seuchen sich ...
§ 13 RDeckInfV (vom 01.05.2014)
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Nummer 1 ein Rind nicht oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt, 2. entgegen ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 3 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Rinder-Deckinfektionen-Verordnung
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Nummer 1 ein Rind nicht oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt, 2. entgegen ...


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