Ist der Ausbruch einer Deckinfektion amtlich festgestellt, gilt §
3 Nr. 1 bis 3 Buchstabe a bis d entsprechend. Über Satz 1 hinaus hat der Tierhalter sicherzustellen, dass Samen seuchenkranker Bullen, der nach der letzten Untersuchung auf Erreger der Deckinfektionen mit negativem Ergebnis im Betrieb entnommen worden ist, unverzüglich unschädlich beseitigt wird.
§ 13 RDeckInfV (vom 01.05.2014) ... 1 ein Rind nicht oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt, 2. entgegen § 4 Satz 2 nicht sicherstellt, dass Samen beseitigt wird, 3. einer vollziehbaren Anordnung ...
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576