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§ 11 - Rinder-Deckinfektionen-Verordnung (RDeckInfV k.a.Abk.)

neugefasst durch V. v. 20.12.2005 BGBl. I S. 3512; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388
Geltung der Fassung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-40-5 Tierseuchenbekämpfung
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§ 11



Werden bei Rindern durch klinische, bakteriologische, virologische oder serologische Untersuchungsverfahren andere als in § 2 Abs. 1 genannte Deckinfektionen festgestellt, kann die zuständige Behörde die sinngemäße Anwendung der in den §§ 3 bis 9 enthaltenen Maßregeln anordnen, sofern zu befürchten ist, dass diese Seuchen sich ausgebreitet haben.



 

Zitierungen von § 11 Rinder-Deckinfektionen-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 RDeckInfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RDeckInfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 RDeckInfV (vom 01.05.2014)
... dass Samen beseitigt wird, 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 oder § 11 zuwiderhandelt, 4. entgegen § 8 Satz 2 ein Rind entfernt oder besamt oder einen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 3 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Rinder-Deckinfektionen-Verordnung
... dass Samen beseitigt wird, 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 oder § 11 zuwiderhandelt, 4. entgegen § 8 Satz 2 ein Rind entfernt oder besamt oder einen ...