Änderung § 4 Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten vom 01.05.2014

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388
(Textabschnitt unverändert)

§ 4


(Text alte Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer als Leiter einer privaten Untersuchungsstelle oder als Tierarzt vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 eine Meldung nicht, nicht vollständig, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet.

(Text neue Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer als Leiter einer privaten Untersuchungsstelle oder als Tierarzt vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.




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