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Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten (TKrMeldpflV k.a.Abk.)

neugefasst durch V. v. 11.02.2011 BGBl. I S. 252; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 08.07.2020 BGBl. I S. 1604
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-40-7 Tierseuchenbekämpfung
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Eingangsformel



Auf Grund des Artikels 17 der Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Seefischereiverordnung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3499) in Verbindung mit § 3 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten in der ab dem 24. Dezember 2005 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

1.
die Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 540),

2.
den am 7. November 2001 in Kraft getretenen Artikel 362 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),

3.
den am 13. November 2004 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 9. November 2004 (BGBl. I S. 2791),

4.
den am 24. Dezember 2005 in Kraft tretenden Artikel 3 der eingangs genannten Verordnung.

Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund

zu 2. des Artikels 56 Abs. 3 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705),

zu 3. und 4. des § 78a Abs. 2 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260).


§ 1



(1) Die Leiter der Veterinäruntersuchungsämter, der Tiergesundheitsämter oder sonstiger öffentlicher oder privater Untersuchungsstellen sind verpflichtet, das Auftreten der in Spalte 2 der Anlage aufgeführten Krankheiten oder deren Erreger unverzüglich der nach Landesrecht zuständigen Behörde unter Angabe des Datums der Feststellung, der betroffenen Tierarten, des betroffenen Bestandes und des Kreises oder der kreisfreien Stadt zu melden.

(2) Die Meldepflicht gilt ebenso für Tierärzte, die in Ausübung ihres Berufes eine Krankheit oder deren Erreger nach Spalte 2 der Anlage feststellen, es sei denn, dass zur Feststellung der betreffenden Krankheit oder deren Erreger in einem Bestand Untersuchungsmaterial bei einer der in Absatz 1 genannten Stellen untersucht worden ist.


§ 2



Die zuständige Behörde gibt jede Meldung nach § 1 dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Wege der elektronischen Datenübertragung unter Verwendung des EDV-Programms „Tierseuchennachrichten" weiter. Die Weitergabe erfolgt spätestens am ersten Arbeitstag der Kalenderwoche, die derjenigen folgt, in der der zuständigen Behörde die Meldung zugegangen ist.




§ 3



(weggefallen)


§ 4



Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer als Leiter einer privaten Untersuchungsstelle oder als Tierarzt vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.




§ 5



(Inkrafttreten)


Anlage (zu § 1) Meldepflichtige Tierkrankheiten/Erregernachweise



Num-
mer
Krankheit oder Erreger Anzahl der Bestände Bemer-
kungen
123 4
  3.1
Ein-
hufer
3.2
Rinder
3.3
Schwei-
ne
3.4
Schafe
3.5
Ziegen
3.6
Hunde
3.7
Katzen
3.8
Hasen,
Kanin-
chen
3.9
Puten
3.10
Gänse
3.11
Enten
3.12
Hühner
3.13
Tauben
3.14
Forellen
und
forellen-
artige
Fische
3.15
Karpfen
3.16
andere
Tier-
arten
(vgl.
Bemer-
kungen)
 
1(aufgehoben)                  
2.Ansteckende Metritis
des Pferdes (CEM)
 --------------  
3. Bornavirus-
Infektionen
der Säugetiere
        ------- 
4.Campylobacteriose
(thermophile Campylobacter)
- -    -     --  
5.Chlamydiose
(Chlamydophila Spezies)
- -  ---     --  
6.Echinokokkose        -------  
7.(aufgehoben)                  
8.Equine Virus-Arteritis-Infektion  --------------  
9.(aufgehoben)                  
10.(weggefallen)                 
11.Gumboro-Krankheit-------- -- ---  
12.Infektiöse Laryngotracheitis
des Geflügels (ILT)
----------- ---  
13.(aufgehoben)                  
14.Leptospirose--  -----------  
15.Listeriose
(Listeria monocytogenes)
                 
16.Maedi/Visna---  ----------  
17.Mareksche Krankheit----------- ---  
17a.Niedrigpathogene
aviäre Influenza der
Wildvögel
---------------  
18.Paratuberkulose- -  ----------  
19Q-Fieber - -  ----------1) 
20.Rauschbrand---  -----------
21.Säugerpocken
(Orthopoxinfektion)
   - -  -------  
22.Salmonellose/Salmonella spp. 2)  -               
22a.SARS-CoV-2-
Infektion bei
Haustieren
             --5)  
23.Schmallen-
berg-Virus
- -  ----------  
24.Toxoplasmose     -  -------3) 
25.Transmissible Virale Gastro-
enteritis des Schweines (TGE)
-- ------------  
26.Tuberkulose 4)              --  
27.Tularämie------- -------  
28.Verotoxin bildende Escherichia coli         -----    
29.(aufgehoben)                  
30.Vogelpocken (Avipoxinfektion) --------     --  


1)
insbesondere andere Wiederkäuerarten
2)
ausgenommen Salmonelleninfektionen, für die eine Mitteilungspflicht nach § 4 der Hühner-Salmonellen-Verordnung besteht sowie Salmonellosen und ihre Erreger des Rindes, soweit eine Anzeigepflicht nach § 1 Nummer 28 der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen besteht
3)
insbesondere alle der Lebensmittelgewinnung dienenden Säugetierarten
4)
ausgenommen Mycobacterium bovis inklusive deren Subspezies-Infektionen, soweit die Anzeigepflicht nach § 1 Nr. 36 der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen besteht
5)
ausgenommen Hummeln und Bienen