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§ 5 - BHV1-Verordnung (BHV1V k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 19.05.2015 BGBl. I S. 767; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.05.2016 BGBl. I S. 1057
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-40-8 Tierseuchenbekämpfung
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§ 5 Schutzmaßregeln



(1) Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Ausbruchs der BHV1-Infektion in einem Gehöft oder an einem sonstigen Standort gelten vor der amtlichen Feststellung folgende Schutzmaßregeln:

1.
Der Tierhalter hat alle Rinder in ihren Ställen oder an ihren sonstigen Standorten abzusondern.

2.
Rinder dürfen weder in das Gehöft oder den sonstigen Standort noch aus dem Gehöft oder von dem sonstigen Standort verbracht werden.

3.
Ställe oder sonstige Standorte, in oder an denen sich Rinder befinden, dürfen nur von dem Tierhalter, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Rinder betrauten Personen, von Tierärzten, von Personen im amtlichen Auftrag oder mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörde von einer anderen Person betreten werden, und zwar jeweils nur in bestandseigener Schutzkleidung oder in Einwegschutzkleidung.

4.
Die in Nummer 3 genannten Personen haben unverzüglich nach Verlassen der Ställe oder Standorte die Schutzkleidung abzulegen und die Hände zu reinigen und zu desinfizieren.

5.
Der Tierhalter hat verendete oder getötete Rinder, abgestoßene oder abgestorbene Früchte, tot geborene Kälber oder Nachgeburten bis zur Abgabe an den Beseitigungspflichtigen so aufzubewahren, dass sie vor äußeren Einflüssen geschützt sind und Menschen oder Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können.

6.
Von Rindern stammende Teile, Futter, Einstreu, Dung und flüssige Stallabgänge sowie sonstige Gegenstände, mit denen Rinder in Berührung gekommen sind, dürfen aus dem Gehöft oder von dem sonstigen Standort nicht entfernt werden.

(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für Rinder, die unmittelbar zur Schlachtung oder nach vorheriger Impfung (Grundimmunisierung, sofern die Rinder noch nicht geimpft waren, oder Wiederholungsimpfung entsprechend den Empfehlungen des Impfstoffherstellers) auf betriebseigene Weiden verbracht werden, wobei Kontakte zu Rindern anderer Tierhalter zu verhindern sind.



 
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Frühere Fassungen von § 5 BHV1-Verordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.05.2015Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der BHV1-Verordnung
vom 19.05.2015 BGBl. I S. 757

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 BHV1-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BHV1V verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BHV1V selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 BHV1V Ausstellungen, Märkte
... Ansteckungsverdacht vor, so kann die zuständige Behörde entsprechend den §§ 5 bis 10 Anordnungen treffen.  ...
§ 13 BHV1V Ordnungswidrigkeiten (vom 07.05.2016)
... Bescheinigung nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt, 11. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder § 6 Absatz 1 Nummer 1 ein Rind nicht oder nicht richtig absondert, ... 6 Absatz 1 Nummer 1 ein Rind nicht oder nicht richtig absondert, 12. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 2 ein Rind verbringt, 13. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 3 oder ... 12. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 2 ein Rind verbringt, 13. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 3 oder § 6 Absatz 1 Nummer 8 einen Stall oder einen sonstigen Standort ... 1 Nummer 8 einen Stall oder einen sonstigen Standort betritt, 14. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 4 oder § 6 Absatz 1 Nummer 9 die Schutzkleidung nicht oder nicht rechtzeitig ... rechtzeitig reinigt oder nicht oder nicht rechtzeitig desinfiziert, 15. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 5 ein Rind, eine Frucht, ein Kalb oder eine Nachgeburt nicht oder nicht richtig ... ein Kalb oder eine Nachgeburt nicht oder nicht richtig aufbewahrt, 16. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 6 einen dort genannten Gegenstand entfernt, 17. ohne Genehmigung nach ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 6 4. TierSeuchRÄndV Änderung der BHV1-Verordnung
... Bescheinigung nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt, 10. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder § 6 Absatz 1 Nummer 1 ein Rind nicht oder nicht richtig absondert, ... 6 Absatz 1 Nummer 1 ein Rind nicht oder nicht richtig absondert, 11. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 2 ein Rind verbringt, 12. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 3 oder ... 11. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 2 ein Rind verbringt, 12. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 3 oder § 6 Absatz 1 Nummer 8 einen Stall oder einen sonstigen Standort ... 1 Nummer 8 einen Stall oder einen sonstigen Standort betritt, 13. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 4 oder § 6 Absatz 1 Nummer 9 die Schutzkleidung nicht oder nicht rechtzeitig ... reinigt oder nicht oder nicht rechtzeitig desinfiziert, 14. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 5 ein Rind, eine Frucht, ein Kalb oder eine Nachgeburt nicht oder nicht richtig ... ein Kalb oder eine Nachgeburt nicht oder nicht richtig aufbewahrt, 15. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 6 einen dort genannten Gegenstand entfernt, 16. ohne Genehmigung nach ...

Zweite Verordnung zur Änderung der BHV1-Verordnung
V. v. 19.05.2015 BGBl. I S. 757
Artikel 1 2. BHV1VÄndV Änderung der BHV1-Verordnung
... 2. Reagenten sowie geimpfte Rinder dauerhaft zu kennzeichnen sind." 6. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...