Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Amtstierärztliche Bescheinigung über die BHV1-Freiheit eines Rindes *)
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- Anm. d. Red.:
In der Abbildung nicht konsolidierte Änderungen:
Durch Artikel 1 Nr. 5 V. v. 3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1057):
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- Anlage 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Wörter „Diese Bescheinigung verliert ihre Gültigkeit" werden durch die Wörter „Für Rinder aus einem Bestand, der nicht in einem Gebiet gelegen ist, das nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG als BHV1-frei anerkannt worden ist, verliert diese Bescheinigung ihre Gültigkeit" ersetzt.
- b)
- Die Wörter „Für Rinder aus einem Bestand, der in einem Gebiet gelegen ist, das nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG als BHV1-frei anerkannt worden ist, ist diese Bescheinigung unbefristet gültig." werden gestrichen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 3 BHV1V Verbringen von Rindern (vom 07.05.2016) ... Nr. 2 erfüllen und von einer amtstierärztlichen Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 oder 3 begleitet sind. Satz 1 gilt nicht für Rinder, die 1. aus einem ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFünfte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 03.05.2016 BGBl. I S. 1057
Zweite Verordnung zur Änderung der BHV1-Verordnung
V. v. 19.05.2015 BGBl. I S. 757
Artikel 1 2. BHV1VÄndV Änderung der BHV1-Verordnung ... von bis zu 50 Tieren zusammen (gepoolt) untersucht werden können." 13. Anlage 2 wird wie folgt gefasst: „Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1 Satz 1) ... können." 13. Anlage 2 wird wie folgt gefasst: „Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Amtstierärztliche Bescheinigung über die BHV1-Freiheit ...
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