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Änderung § 13 BHV1-Verordnung vom 01.05.2014

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§ 13 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung
§ 13 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Ordnungswidrigkeiten


(Text alte Fassung)

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1, § 2a Abs. 2, § 3 Abs. 3a oder §§ 4, 6 Abs. 2, §§ 7, 8 oder 9 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 11, oder

2.
einer

a)
mit einer Zulassung nach § 2 Abs. 2, § 2a Abs. 1 Satz 3, § 3 Abs. 5 oder

b) mit einer
Genehmigung nach § 2 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 2, § 3 Abs. 1 Satz 3, § 6 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 oder § 10 Abs. 2 Satz 5

verbundenen
vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 2 Abs. 1 ein Rind impft,

1 a. entgegen § 2 Abs. 2a Satz 1 einen Reagenten nicht oder nicht rechtzeitig impft,

1 b. entgegen § 2 Abs.
5 oder § 2a Abs. 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,

1 c.
entgegen § 2a Abs. 1 Satz 1 ein Zucht- oder ein Nutzrind nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt,

2.
entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 ein Rind verbringt oder einstellt,

3.
entgegen § 3 Abs. 4 eine Bescheinigung nicht oder nicht mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt,

3a.
entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder § 6 Abs. 1 Nr. 1 ein Rind nicht absondert,

3b.
entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 ein Rind verbringt,

4.
entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 3 oder § 6 Abs. 1 Nr. 7 einen Stall oder Standort betritt,

5. einer Vorschrift des
§ 5 Abs. 1 Nr. 4, § 6 Abs. 1 Nr. 5, 8 oder 9 oder § 10 Abs. 1 über das Ablegen der Schutzkleidung, die Reinigung, die Desinfektion oder die Schadnagerbekämpfung zuwiderhandelt,

6.
entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 5 ein Rind, eine Frucht, ein Kalb oder eine Nachgeburt nicht oder nicht richtig aufbewahrt,

7.
entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 6 einen dort genannten Gegenstand entfernt,

8.
ohne Genehmigung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 ein Rind entfernt oder verbringt,

9.
entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 3 ein Rind besamt,

10.
entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 5 eine Frucht, ein Kalb oder eine Nachgeburt nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt und nicht oder nicht rechtzeitig beseitigen lässt oder

11. einer Vorschrift des § 10 Abs. 2 Satz 1, 3 oder 4 über das Verbrennen, das Packen, die Desinfektion oder das Lagern von Futter, Einstreu, Dung oder flüssigem Stallabgang zuwiderhandelt.


(Text neue Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Absatz 1 ein Rind impft,

2.
einer mit einer Zulassung nach § 2 Absatz 2, § 2a Absatz 1 Satz 3 oder § 3 Absatz 5 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

3. entgegen § 2 Absatz 2a Satz 1 einen Reagenten nicht oder nicht rechtzeitig impfen lässt,

4. einer vollziehbaren
Anordnung nach § 2 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1, § 2a Absatz 2, § 3 Absatz 3a, § 4, § 6 Absatz 1 Nummer 7 oder Absatz 2, § 7, § 8, § 9 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 oder § 10 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 3 oder Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit § 11,

5.
einer mit einer Genehmigung nach § 2 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2, § 3 Absatz 1 Satz 3, § 6 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 4 oder § 10 Absatz 2 Satz 5 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

6.
entgegen § 2 Absatz 5 oder § 2a Absatz 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,

7.
entgegen § 2a Absatz 1 Satz 1 ein Zucht- oder ein Nutzrind nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt,

8.
entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 ein Rind verbringt oder einstellt,

9.
entgegen § 3 Absatz 4 eine Bescheinigung nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt,

10.
entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder § 6 Absatz 1 Nummer 1 ein Rind nicht oder nicht richtig absondert,

11.
entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 2 ein Rind verbringt,

12.
entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 3 oder § 6 Absatz 1 Nummer 8 einen Stall oder einen sonstigen Standort betritt,

13. entgegen
§ 5 Absatz 1 Nummer 4 oder § 6 Absatz 1 Nummer 9 die Schutzkleidung nicht oder nicht rechtzeitig ablegt oder die Hände nicht oder nicht rechtzeitig reinigt oder nicht oder nicht rechtzeitig desinfiziert,

14.
entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 5 ein Rind, eine Frucht, ein Kalb oder eine Nachgeburt nicht oder nicht richtig aufbewahrt,

15.
entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 6 einen dort genannten Gegenstand entfernt,

16.
ohne Genehmigung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 4 ein Rind entfernt oder verbringt,

17.
entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 3 ein Rind besamt oder

18.
entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 5 eine Frucht, ein Kalb oder eine Nachgeburt nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt und nicht oder nicht rechtzeitig beseitigen lässt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)